874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
A
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Ziele des Täters," die Wörter "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende," eingefügt.
2. § 130 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"<... wie Gesetzentwurf>"
- b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"< ... wie Gesetzentwurf>" '
Begründung:
Auf dem Gebiet der Strafzumessung erfüllt das geltende Recht die Vorgaben des Rahmenbeschlusses nicht hinreichend. Nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses ist sicherzustellen, dass bei anderen als den in seinen Artikeln 1 und 2 aufgeführten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.
Die Grundsätze der Strafzumessung berücksichtigen bereits heute bei der Ermittlung des Schuldmaßes gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB die Ziele und Beweggründe des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht. Diese gesetzlich benannten Strafzumessungstatsachen sind auslegungsbedürftig. Zwar ist davon auszugehen, dass die Praxis hassgeleitete Motive des Täters regelmäßig strafschärfend berücksichtigt. Jedoch bezweckt die konkretisierende Ergänzung der nicht abschließenden Aufzählung von Umständen, die als Tatsachengrundlage für den Bewertungsakt der Strafzumessung in Betracht kommen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte bereits bei der Beweiserhebung ein besonderes Augenmerk auf rassistische und fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Motive legen. Schließlich wird die Rechtsprechung dazu angehalten, hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher zu berücksichtigen, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.