Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 939. Sitzung am 27. November 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

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Begründung:

Zu Ziffern 1 bis 3 insgesamt:

Das AFBG hat eine herausragende Funktion für die Fachkräftesicherung sowohl in der Industrie aber auch in kleinen und mittleren Unternehmen, denn über das AFBG werden die Führungskräfte und Unternehmer von morgen gefördert.

Angesichts der enormen Integrationsaufgabe, vor der das berufliche Ausbildungssystem in den kommenden Jahren auch aufgrund des stärkeren Zuzugs von Flüchtlingen, Migrantinnen und Migranten nach Deutschland steht, ist ein deutlicherer Anreiz für die Aufnahme einer Aufstiegsfortbildung zu setzen: Wir müssen heute für die Ausbilder von morgen sorgen.

Zudem haben Bund und Länder wiederholt die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Ausbildung proklamiert, ohne dass sich dies bisher beim AFBG niedergeschlagen hätte. Die Zuschussanteile sollen nach dem Entwurf der Bundesregierung nach wie vor niedriger bleiben als für Empfänger von Leistungen nach dem BAföG.

Zu Ziffer 3: Buchstabe a:

Angesichts der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der aktuellen Zuwanderung und den damit einhergehenden finanziellen Herausforderungen für die Länder ist eine höhere Beteiligung des Bundes an den Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz vor dem Hintergrund der beabsichtigten Leistungserweiterungen erforderlich.

Ziel des Gesetzentwurfs ist schließlich die Gleichwertigkeit des beruflichen und des akademischen Qualifizierungswegs. Folglich sollte im Gleichklang mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch die Finanzierung der Aufstiegsfortbildung vollständig durch den Bund übernommen werden.

Hinzu kommt, dass die Einschätzungen des Bundes zu den finanziellen Auswirkungen der Länder nicht verifiziert werden können.

Zu Ziffer 3: Buchstabe b:

Eine Anpassung des Finanzierungsschlüssels zugunsten der Länder ist auch eingedenk der Übernahme der Kosten für das BAföG durch den Bund, dem vielfach auch von der Bundesregierung kommunizierten Ziel der Gleichstellung von akademischer und beruflicher Bildung und den seitens der Antragsteller als deutlich höher geschätzten Kosten für die Länder im Verwaltungsvollzug erforderlich. Insofern ist die Einschätzung des Bundes zum Verwaltungsaufwand der Länder nicht nachvollziehbar.

Zu Ziffer 3: Buchstabe c:

Eine Überprüfung der Gesetzesnovelle nach drei Jahren ist insofern erforderlich, weil die neu eingeführte Wechselmöglichkeit zwischen AFBG und BAföG sowie die neu eingeführte Fördermöglichkeit zum Beispiel auch für Studienabbrecher in ihren Auswirkungen auf die Erweiterung der Kreises der potenziellen Förderempfänger, das Berufswahlverhalten der potenziellen Förderempfänger und auf die Antragspraxis noch nicht absehbar ist.