Der Deutsche Bundestag hat in seiner 131. Sitzung am 16. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6391 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - Drucksache 18/5088 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. In Artikel 2 Nummer 2 werden in § 113a Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Telekommunikationsdienste" die Wörter "für Endnutzer" eingefügt.
2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
"Artikel 7
Evaluierung
- (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] und beträgt 36 Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
- (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
- (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.
Zu evaluieren sind
- 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
- 2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
- 3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen."
3. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.
Fristablauf: 06.11.15
Initiativgesetz des Bundestages