Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307653 - vom 14. Mai 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. April 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, einschließlich seiner Entschließung vom 6. September 2007 zur Finanzierung des Sondergerichtshofs für Sierra Leone1,
- - unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten und die von den Vertragsparteien eingegangene Verpflichtung, sich für Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen,
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone 2000 gemäß der Resolution 1315 des UN-Sicherheitsrats gemeinsam von den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone geschaffen wurde, um die vor Gericht zu stellen, die schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen haben,
B. in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone eine Reihe wichtiger Präzedenzen im Bereich der internationalen Strafverfolgung schafft, da er der erste internationale Gerichtshof ist, der aus freiwilligen Beiträgen finanziert wird, der in dem Land eingesetzt wurde, in dem die zur Last gelegten Verbrechen stattgefunden haben, und der - im Falle des ehemaligen liberianischen Präsidenten - Anklage gegen einen amtierenden afrikanischen Staatschef wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhoben hat,
C. in der Erwägung, dass das Mandat des Sondergerichtshofs für Sierra Leone 2010 endet und die Regierung Sierra Leones darauf hingewiesen hat, dass sie nicht in der Lage ist, die Urteile zu vollstrecken, die vom Sondergerichtshof für Sierra Leone verhängt wurden,
D. in der Erwägung, dass die Vollstreckung der Urteile ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Gerichtsbarkeit ist und für den Frieden und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in dem Land eine wichtige Rolle spielt,
E. in der Erwägung, dass es aus politischer, sicherheitspolitischer und institutioneller Sicht derzeit schwierig ist, die Verurteilten ihre Strafen in Sierra Leone selbst verbüßen zu lassen,
F. in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone Abkommen mit Staaten wie dem Vereinigten Königreich, Schweden und Österreich geschlossen hat, um dafür zu sorgen, dass einige der Verurteilten zum Strafvollzug in diese Länder überstellt werden, sowie in der Erwägung, dass weitere Abkommen notwendig sind, um sicherzustellen, dass alle, die bereits verurteilt wurden oder sich noch vor Gericht verantworten müssen und gegebenenfalls verurteilt werden, ihre Strafen auch verbüßen,
G. in der Erwägung, dass die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um ein wirksames Vorgehen gegen die Nichtahndung von Straftaten ernsthaft untergraben würden, sollte es nicht gelingen, geeignete Vollzugseinrichtungen für die Schuldigen zu finden, die aufgrund der ungeheuerlichsten überhaupt vorstellbaren Verbrechen verurteilt wurden,
H. in der Erwägung, dass das Engagement gegen die Nichtahndung von Straftaten einer der Eckpfeiler der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union ist und dass die Völkergemeinschaft dafür verantwortlich ist, die eingesetzten Verfahren zur Feststellung der politischen Verantwortlichkeit zu unterstützen,
I. in der Erwägung, dass andere Strafgerichts- oder Gerichtshöfe, wie der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien oder der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ganz ähnlichen Problemen gegenüberstehen, sowie in der Erwägung, dass andere internationale Institutionen wie der Internationale Strafgerichtshof, der Sondergerichtshof für Libanon oder die Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas voraussichtlich in absehbarer Zeit mit demselben Problem konfrontiert sein werden, wenn die Staaten sich nicht stärker für die Durchsetzung der internationalen Rechtsprechung einsetzen,
J. in der Erwägung, dass die internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe in jedem Fall eine wichtige Rolle für den Frieden und die Gerechtigkeit in den betreffenden Regionen spielen und sich ausnahmslos dafür einsetzen, ein dauerhaftes Vermächtnis zu hinterlassen und in den Regionen, in denen die Verbrechen verübt wurden, einen Beitrag zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu leisten,
- 1. würdigt die Fortschritte der internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe bei der Strafverfolgung der für die Gräueltaten Verantwortlichen; vertritt die Auffassung, dass die Prozesse führenden Politikern weltweit sowie Kriegsverbrechern die klare Botschaft vermitteln, dass ungeheuerliche Menschenrechtsverletzungen nicht mehr straflos hingenommen werden;
- 2. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit dem Sondergerichtshof für Sierra Leone an einer Lösung zu arbeiten, mit der sichergestellt wird, dass die Verurteilten ihre Strafe auch verbüßen, da ohne eine solche Lösung nicht nur die Bemühungen des Sondergerichtshofs für Sierra Leone untergraben werden, sondern auch die Glaubwürdigkeit der internationalen Gemeinschaft - einschließlich der Europäischen Union - auf dem Spiel steht;
- 3. fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich stärker an den Bemühungen der internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe um eine nachhaltige Lösung in Bezug auf die Vollstreckung der Urteile zu beteiligen, indem sie mit den genannten Institutionen direkte Abkommen über die Vollstreckung der Urteile im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats schließen oder diese Institutionen bei der Suche nach Alternativen unterstützen, um die Vollstreckung der Urteile in den jeweiligen Regionen selbst zu gewährleisten;
- 4. fordert die Mitgliedstaaten und internationale Institutionen auf, den Sondergerichtshof für Sierra Leone weiterhin finanziell zu unterstützen, damit die Möglichkeit besteht, dass die von dem Sondergerichtshof Verurteilen ihre Strafe in Ländern verbüßen, die über die Kapazitäten verfügen, Strafen gemäß internationalen Normen zu vollstrecken, denen es jedoch an den dafür erforderlichen finanziellen Mitteln fehlt;
- 5. vertritt die Auffassung, dass ein Ausbleiben der Beihilfen und der Unterstützung die Arbeit der internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe stark gefährden wird, da sie in diesem Fall außerstande sein werden, dafür zu sorgen, dass die Verurteilten die verhängten Strafen auch verbüßen;
- 6. fordert, dass eine umfassende Untersuchung zur Bewertung der bisherigen Arbeit der internationalen Strafgerichtshöfe durchgeführt wird, in deren Rahmen Lehren aus der bisherigen Arbeit gezogen und Empfehlungen für mögliche Verbesserungen in Bezug auf deren Funktionsweise und künftige Finanzierung abgeleitet werden;
- 7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Sondergerichtshof für Sierra Leone, dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, den Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas, dem Sondergerichtshof für Libanon, dem UN-Sicherheitsrat, den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
- 1 ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 242.