Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3509 - vom 10. Juli 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Juni 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2007) 0180)1,
- - gestützt auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0128/2007),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0228/2007),
- 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kiribati zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
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Abänderung 1 Artikel 3a (neu) | |
Artikel 3 a Die Kommission überprüft alljährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, den Meldepflichten gemäß Artikel 3 nachgekommen sind. | |
Abänderung 2 | |
Artikel 3 b (neu) | |
Artikel 3b Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens oder der Verlängerung des geltenden Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des laufenden Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor. | |
Abänderung 3 Artikel 3 c (neu) | |
Artikel 3c Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms. |
- 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.