Der Bundesrat hat in seiner 886. Sitzung am 23. September 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. Juli 2011 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ( § 28 Absatz 12 ChemG)
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung entgegen dem Bundesratsvotum (Ziffer 2 der BR-Drucksache 215/11(B) ) bei einigen der neu unter die Meldepflicht fallenden Gemische statt einer Mitteilung nach § 16e ChemG an das Bundesinstitut für Risikobewertung an der übergangsweisen Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an eine externe Datenbank festhält. Der Informationsgehalt in den Sicherheitsdatenblättern ist jedoch vielfach nicht ausreichend, um eine adäquate Beratung in Vergiftungsfällen zu ermöglichen. Der Standard eines Sicherheitsdatenblattes darf daher nicht als ausreichend bei der noch zu erfolgenden Festlegung eines einheitlichen Formats nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 angesehen werden.
Die Bundesregierung wird somit insbesondere gebeten, sich bei den Verhandlungen zur vorgesehenen EU-Harmonisierung der Mitteilungspflichten dafür einzusetzen, dass der Umfang dieser Mitteilungen bei allen Produkten die vollständige Zusammensetzung (Rezeptur) unter Angabe der konkreten Konzentrationen der Inhaltsstoffe umfasst, damit im Vergiftungsfall geeignete Informationen schnell zur Verfügung stehen.