Punkt 10 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Die CCS-Technologien sind neben der Steigerung der Energieeffizienz und dem Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien eine weitere Option zur Erreichung der nationalen CO₂-Minderungsziele und zur Begrenzung des globalen Klimawandels. CCS kann sowohl für die Energiewirtschaft als auch für die energieintensiven Industriebranchen - wie die Stahl-, Chemie- oder Zementindustrie - eine Möglichkeit zur Verminderung der CO₂-Emission in die Atmosphäre darstellen. Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat zum Ausstieg aus der Kernenergie gewinnen die Energieträger heimische Braunkohle sowie Erdgas(-Importe) zur Gewährleistung einer zu jeder Zeit sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung an Bedeutung. Dadurch darf es jedoch nicht zu einer Gefährdung der langfristigen nationalen Klimaschutzziele kommen. Deshalb begrüßt der Bundesrat die Vorlage eines Gesetzes zur Umsetzung der CCS-Richtlinie.
- 2. Bei der Erkundung des Untergrundes, der Erprobung und Demonstration der CCS-Technologien muss die Sicherheit der Bevölkerung oberste Priorität haben. Die Speicherung von CO₂ darf nur so erfolgen, dass Menschen und ihr Eigentum nicht gefährdet, die persönliche und wirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke sowie die natürlichen Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen nicht beeinträchtigt werden. Deshalb befürwortet der Bundesrat, dass ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wird, welcher zunächst die Demonstration und Erprobung der CCS-Technologien in Deutschland ermöglichen soll.
- 3. Klimaschutz und eine langfristig sichere Energieversorgung zu international wettbewerbsfähigen Preisen sind Aufgaben der gesamten Gesellschaft und die damit zusammenhängenden Probleme dürfen nicht einseitig zu Lasten einzelner Länder oder Regionen gelöst werden. Alle Länder und Regionen müssen ihren Beitrag nach Können und Vermögen leisten. Deshalb erwartet der Bundesrat, dass die Untersuchung des geologischen Untergrundes auf seine Eignung als CO₂-Speicher und die bei positivem Ergebnis nachfolgende Speichererrichtung grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet möglich sein müssen und nur sachliche Gründe nach Prüfung eines jeden Einzelfalls eine Untersagung rechtfertigen können. Die mit Artikel 1 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der landesrechtlichen Gebietsbestimmung (sogenannte Länderklausel) wird diesem Anspruch nicht gerecht.
- 4. Eine nachhaltige Strategie für das CO₂-Management muss nach Auffassung des Bundesrates parallel zur Schaffung eines Rechtsrahmens für CCS-Forschungs- und Demonstrationsprojekte vor allem konsequent die Vermeidung und Verwertung von CO₂ in den Mittelpunkt stellen. Deshalb hält es der Bundesrat für erforderlich, die Forschung zur Nutzung, Umwandlung sowie zur chemischen und biologischen Fixierung von CO₂ auszubauen und erwartet für die in den Ländern vorhandenen vielversprechenden Ansätze eine angemessene Unterstützung des Bundes, z.B. aus dem "Sechsten Energieforschungsprogramm der Bundesregierung - Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung".
Die deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen haben international beachtete Erfolge bei der Erforschung der Chancen und Risiken der CCS-Technologie erzielt. Deutschland verfügt als Resultat dieser Anstrengungen über die wissenschaftliche Expertise, Demonstrationsanlagen zur Erprobung der CCS-Technologie zu errichten. Die daraus entstehenden Exportchancen für deutsche Unternehmen würden ohne einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Demonstration und Erprobung der CCS-Technologien geschmälert.
- 5. Mit einem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG ("CCS"-Gesetz) muss gewährleistet werden, dass die finanziellen Risiken der Erprobung der CCS-Technologien für die öffentliche Hand so gering wie möglich gehalten werden und dass der besonderen Betroffenheit und den damit verbundenen Problemen, der Bevölkerung die Sinnhaftigkeit der Speicherung zu vermitteln, ausreichend Rechnung getragen wird.
- 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Gesetz so weiterzuentwickeln ist, dass es den vorgenannten Anforderungen gerecht wird. Nur so kann das Gesetz eine geeignete Grundlage für die Erprobung und Demonstration der CCS-Technologie in Deutschland werden.