Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Punkt 10 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einberufen wird, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten.
Begründung:
Das Gesetz gewährleistet in keinem ausreichenden Maße eine ergebnisoffene Erforschung der CCS-Technologie unter
Berücksichtigung der Anwendbarkeit, ihrer Risiken sowie der ökonomischen und gesellschaftlichen Akzeptanz, sondern eröffnet unmittelbar eine großtechnische Umsetzung.
Die Erforschung der CCS-Technologie sollte sich auf prozessbedingte Emissionen konzentrieren, weil diese Prozesse nicht zu substitutieren und im Übrigen auf Kohlenstoff angewiesen sind und, anders als in der Energiewirtschaft, keine anderen Vermeidungs- und Effizienzoptionen zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus wurden die zahlreichen Einwände des Bundesrates ( 214/11(B) ) in überwiegenden Teilen nicht berücksichtigt. Auch die im parlamentarischen Verfahren des Deutschen Bundestages formulierten Kritikpunkte (BT-Drs. 17/5232, 17/6513) fanden im Gesetzesbeschluss keine maßgebliche Berücksichtigung.