Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 31 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "hat die Übertragung der Verantwortung vorzunehmen" durch die Wörter "kann die Übertragung der Verantwortung vornehmen" zu ersetzen.

Begründung:

Den Behörden muss ein Entscheidungsermessen bei der Übertragungsentscheidung verbleiben. Die Übernahme der Pflichten zur Überwachung, Berichterstattung, Abhilfe-, Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Staat den Betrieb stillgelegter Speicherstätten besser führen kann als der bisherige private Speicherbetreiber. Maßstab ist ein möglichst hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt. Auf Grund der Erprobung der neuen Technologie ist eine verlässliche Einschätzung noch nicht möglich, unter welchen Kriterien die Pflichtenübernahme in der Praxis erfolgen kann. Die abstrakten Anforderungen an den Nachweis der - im Gesetz nicht definierten - Langzeitstabilität nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genügen dafür ebenso wenig wie die bloße Rechtsverordnungsermächtigung nach § 32 Absatz 2 KSpG. Solange die Anforderungen auch nicht in Umrissen erkennbar sind, kann kein gebundener Anspruch auf Verantwortungsübernahme von Gesetzes wegen eingeräumt werden, sondern muss die Behörde eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen.