Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

A

Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 12 § 10 Absatz 2 NEhelG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, in welcher Form die Regelung des Artikels 12 § 10 Absatz 2 NEhelG-E klarer gefasst werden kann, um zum Ausdruck zu bringen, dass damit nur Erbfälle geregelt werden sollen, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingetreten sind.

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder, die mangels rechtlich anerkannter Verwandtschaft bisher nicht gesetzliche Erben ihres Vaters und seiner Verwandten waren, für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Die Beschränkung der Rückwirkung auf Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 erschließt sich aber nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzentwurfs. Stellungnahmen aus der nachlassgerichtlichen Praxis gingen unabhängig voneinander davon aus, dass nach Artikel 12 § 10 Absatz 2 NEhelG-E stets das neue Recht anzuwenden ist, wenn auch nur ein "unmittelbar Beteiligter", also der Vater oder die Mutter oder das Kind am 29. Mai 2009 noch gelebt hat, unabhängig davon, wann der Erbfall eingetreten ist. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass die Neuregelung nur für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 anzuwenden ist. Eine solche Klarstellung könnte zum Beispiel dadurch erfolgen, dass Artikel 12 § 10 Absatz 2 NEhelG wie folgt formuliert wird:

"Hinsichtlich der nach dem 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfälle bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes die vor dem 29. Mai 2009 geltenden Vorschriften maßgeblich, wenn sowohl der Vater als auch die Mutter und das Kind vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind."

B