Der Bundesrat möge ergänzend zu den Empfehlungen der Ausschüsse in Drucksache 485/1/03 beschließen:
In der Verordnung sind zusätzlich Regelungen für ein System der freiwilligen Rücknahme analog § § 25f KrW-/AbfG für Unternehmen zu treffen, die EU-weit und international tätig sind und ihrer Produktverantwortung nachkommen wollen.
Die freiwillige Rücknahme sollte insbesondere folgende Eckpunkte berücksichtigen:
- - gilt für einen Abfallschlüssel;
- - für alle Kunden im jeweilig beantragten Mitgliedstaat;
- - jährliche Bilanz mit einer Liste aller Kunden (Abfallerzeuger) des jeweiligen Landes an die zu benennenden zuständigen Abfallbehörden;
- - Überwachung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung der freiwillig zurückgenommenen Produkte (Abfälle) durch die Abfallbehörde des Zurücknehmenden;
- - Möglichkeit, Dritte als externe oder interne Dienstleister (Händler, Spediteure, Service-Abteilungen) einzuschalten und mit der Abwicklung der Produktabfallrücknahme zu betrauen, wenn diese ein geeignetes Rücknahmesystem nachweisen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Aufnahme von Regelungen für ein System der freiwilligen Rücknahme steht im Einklang mit Artikel 3 Abs. 1 b) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates, nach der die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen haben, um die Verwertung von Abfällen im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen zu fördern.