A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Frauen und Jugend
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle auszurufen, und sieht darin eine geeignete Initiative, die Bekämpfung von Diskriminierungen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu unterstützen.
- 2. Die Bundesregierung wird gebeten, im Falle der Einrichtung einer nationalen Koordinierungs- oder einer vergleichbaren Verwaltungsstelle - wie in Artikel 5 Abs. 1 vorgeschlagen - die Interessen der Länder zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die verfahrensmäßige Ausgestaltung einer kooperativen Zusammenarbeit mit den für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständigen Stellen.
Begründung (nur für das Plenum):
Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle soll Gelegenheit zur Sensibilisierung für eine Gesellschaft bieten, die grundsätzlich durch Zusammenhalt geprägt ist und in der alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, von einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Ausrichtung.
Die in Artikel 5 Abs. 1 vorgeschlagene Koordinierungs- oder vergleichbare Verwaltungsstelle soll nach Vorstellung der Kommission eine breite Palette von Organisationen vertreten, die potenzielle Opfer von Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen und andere relevante Akteure repräsentieren. Zugleich soll diese Stelle an der Gestaltung, Festlegung und Durchführung des nationalen Strategieplanes beteiligt werden.
Zur Gleichstellung von Frauen und Männern sind dem Grunde nach andere Maßnahmen erforderlich als zum Schutz von Personen, die auf Grund der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität benachteiligt werden.
Bei der Einrichtung und organisatorischen Ausgestaltung der Koordinierungs- bzw. Verwaltungsstelle ist daher unter Einbeziehung der für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständigen Stellen der Länder darauf zu achten, dass eine Gleichsetzung von Geschlechtergleichstellung mit Minderheitenschutz unterbleibt.
B
- 3.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.