TOP 79 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
2. Zu § 1 Abs. 2 a - neu - UkV
In § 1 ist nach Absatz 2 folgender Absatz einzufügen:
- (2a) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen.
Begründung
Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 UkV. In der inhaltlich und verfahrensrechtlich nahezu vollständig identischen Neufassung dieser Verordnung ist sie nicht mehr enthalten. Eine Begründung hierfür hat die Bundesregierung nicht gegeben.
Am Fortbestand des bisherigen § 1 Abs. 2 UkV besteht weiter erhebliches Interesse, vor allem um den berechtigten Belangen der Wirtschaft in besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden. Von dieser Regelung wurde nur in äußerst wenigen, aber dafür außerordentlich bedeutsamen Fällen Gebrauch gemacht. Dabei ging es in der Regel um den Fortbestand von Unternehmen, die durch die Einberufung eines Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen in ihrer
Existenz erheblich gefährdet worden wären, und damit letztlich immer auch um die Erhaltung der in den betroffenen Unternehmen bestehenden und ggf. auch neu zu schaffenden Arbeitsplätze. Das Vorschlagsrecht auch auf Dienstleistungspflichtige auszudehnen ist aus systematischen Gründen notwendig, da sich der Verordnungsentwurf durchgängig auf Wehrpflichtige und Dienstleistungspflichtige bezieht und davon keine Ausnahme gemacht werden sollte.