Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 7 Absatz 2

§ 7 Absatz 2 ist zu streichen.

Folgeänderung:

§ 7 Absatz 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Berücksichtigung der Vorbelastung durch anderen Lärm als Fluglärm ist durch Gesetz nicht zwingend vorgegeben und zu streichen.

Der Vergleich von Fluglärm mit Geräuschen von Anlagen, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen, ist alleine anhand von Mittelungspegeln nicht sachgerecht. Denn bei gleichen Mittelungspegeln wird Fluglärm deutlich störender als der Lärm von Anlagen und auch als Straßenverkehrsgeräusch empfunden. Insbesondere die Anwendung der Irrelevanzklausel nach TA Lärm ist deshalb nicht sachgerecht: Überflugereignisse können auch dann noch deutlich wahrnehmbar sein und damit zu zusätzlichen Nutzungseinschränkungen des Außenwohnbereichs führen, wenn der Mittelungspegel der Vorbelastung um mehr als 6 Dezibel (A) über dem fluglärmbedingten Mittelungspegel liegt.

Auch wenn eine Vorbelastung entfällt oder geringer wird und die Beeinträchtigung durch Fluglärm fortbesteht, ist eine reduzierte Entschädigung nicht sachgerecht.

Zur Folgeänderung:

Mit der Streichung von § 7 Absatz 2 wird der Absatz 3 obsolet und ist daher ebenfalls zu streichen.