Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses durch den Rat betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Berufsverboten in der Europäischen Union aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder
Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 111586 - vom 26. Juni 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 1. Juni 2006 angenommen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses durch den Rat betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Berufsverboten in der Europäischen Union aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder (14207/2004 - C6-0244/2004 - 2004/0818(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien (14207/2004)1,
- gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0244/2004),
- in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
- gestützt auf die Artikel 93, 51, 41 Absatz 4 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0068/2006),
1. billigt die Initiative des Königreichs Belgien in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien entscheidend zu ändern;
5. fordert, dass angesichts der klaren Trennung zwischen Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und in Zivilsachen eine parallele Vorschrift auf der Grundlage von Artikel 65 Buchstabe a des EG-Vertrags erlassen wird;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Belgien und den Regierungen und Parlamenten der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Von dem Königreich Belgien vorgeschlagener Text
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
Abänderung 2
Erwägung 5
(5) Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie und ganz besonders die Verhütung der Gefahr von Wiederholungstaten in diesem Bereich muss für die Union vorrangiges Ziel sein. Mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist in diesem besonderen Bereich gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ein Mindestkonzept der Union für diese Straftaten festgelegt worden, und zwar insbesondere was die Art der Sanktionen und der Berufsverbote betrifft, die durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorzusehen sind. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung muss auf das ausdrücklich im Rahmenbeschluss vorgesehene vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer die Beaufsichtigung von Kindern einschließenden beruflichen Tätigkeit anwendbar sein, wenn dieses Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer der Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verhängt wurde.
(5) Da es innerhalb der Mitgliedstaaten und innerhalb der Europäischen Union eine breite Palette von möglichen Berufsverboten aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen gibt und die Art und die Methoden der Anwendung dieser Sanktionen in erheblichem Umfang voneinander abweichen können, sollte den Bereichen Vorrang gegeben werden, in denen bereits eine gemeinsame Grundlage zwischen den Mitgliedstaaten vorhanden ist. Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie und ganz besonders die Verhütung der Gefahr von Wiederholungstaten in diesem Bereich muss für die Union vorrangiges Ziel sein. Mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist in diesem besonderen Bereich gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ein Mindestkonzept der Union für diese Straftaten festgelegt worden, und zwar insbesondere was die Art der Sanktionen und der Berufsverbote betrifft, die durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorzusehen sind. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung muss unter anderem auf das ausdrücklich im Rahmenbeschluss vorgesehene vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer die Beaufsichtigung von Kindern einschließenden beruflichen Tätigkeit anwendbar sein, wenn dieses Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer der Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verhängt wurde.
Abänderung 3
Artikel 2 Buchstabe c
c) "Berufsverbot" das Verbot nach Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, vorübergehend oder dauerhaft eine die Beaufsichtigung von Kindern einschließende berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn das Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 verhängt wird;
c) "Berufsverbot" das Verbot nach Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, vorübergehend oder dauerhaft eine die Beaufsichtigung von Kindern einschließende berufliche Tätigkeit und eine nicht in der Beaufsichtigung von Kindern bestehende Tätigkeit in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Kinder beaufsichtigt oder mit ihnen arbeitet, auszuüben, wenn das Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 verhängt wird;
Abänderung 4
Artikel 2 Buchstabe d
d) "Zentralbehörde" die Behörde, die nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom [...] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister benannt wird;
d) "Zentralbehörde" die Behörde, die nach Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom [...] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister benannt wird;
Abänderung 5
Artikel 3 Absatz -1 (neu)
(-1) Sofern es die anwendbaren internationalen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen erlauben, werden von Drittstaaten verhängte Berufsverbote in das Strafregister eingetragen.
Abänderung 6
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit jedes Berufsverbot im Strafregister eingetragen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit jedes Berufsverbot, einschließlich jedes von anderen Mitgliedstaaten verhängten Berufsverbots, im Strafregister eingetragen wird.
Abänderung 7
Artikel 4 Absatz 1
(1) Übermittelt die Zentralbehörde des Entscheidungsstaats einem anderen Mitgliedstaat aufgrund internationaler Regeln für die Rechtshilfe in Strafsachen Auskünfte aus dem Strafregister, so gibt sie in dem Strafregisterauszug das Berufsverbot an.
(1) Übermittelt die Zentralbehörde des Entscheidungsstaats einem anderen Mitgliedstaat aufgrund internationaler Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen und im Einklang mit dem Beschluss 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister1 Auskünfte aus dem Strafregister, so gibt sie mit den in dem Strafregisterauszug enthaltenen Informationen das Berufsverbot an.
Abänderung 8
Artikel 5
Werden im Rahmen der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem einzelstaatlichen Recht Auskünfte aus dem Strafregister über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so wird systematisch ein Ersuchen an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats gerichtet, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.
Werden im Rahmen der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem einzelstaatlichen Recht Auskünfte aus dem Strafregister über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder über eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, benötigt, auch wenn kein Strafverfahren gegen eine solche Person bei einem Gericht anhängig ist, so wird systematisch ein Ersuchen an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats gerichtet, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt oder in dem sie wohnt.
Abänderung 9
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a) Werden im Rahmen der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem einzelstaatlichen Recht Auskünfte aus dem Strafregister über einen Staatsangehörigen, der die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat besitzt, benötigt, so wird ein derartiges Ersuchen immer an die Zentralbehörde eines jeden Mitgliedstaats gerichtet, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.
Abänderung 10
Artikel 7 Titel
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Gründe für die Versagung der Anerkennung, der Vollstreckung oder für die Anpassung des Berufsverbots
Abänderung 11
Artikel 7 Buchstabe c a (neu)
ca) die Straftat, die dem Berufsverbot zugrunde liegt, in dem Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt.
Abänderung 12
Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
(1a) Überschreitet die Dauer des Berufsverbots das in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats für die gleiche Straftat vorgesehene Höchstmaß, so wird die Dauer des vollstreckten Berufsverbots auf jenes Höchstmaß verkürzt.
Abänderung 13
Artikel 8 Absatz 1
(2) Überschreitet die Dauer des Berufsverbots das in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats für die gleiche Straftat vorgesehene Höchstmaß, so wird die Dauer des vollstreckten Berufsverbots auf dieses Höchstmaß verkürzt.
entfällt
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats verlangt zur Vollstreckung eines Berufsverbots als Formalität ausschließlich das Formular B nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom [...] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister.
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats verlangt zur Vollstreckung eines Berufsverbots als Formalität ausschließlich das Formular nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom [...] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister.
Abänderung 14
Artikel 8 Absatz 2
(2) Überschreitet die Dauer des Berufsverbots das in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats für die gleiche Straftat vorgesehene Höchstmaß, so wird die Dauer des vollstreckten Berufsverbots auf dieses Höchstmaß verkürzt.