Punkt 47 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist in § 35 Absatz 1 Nummer 4 das Wort ", Änderung" zu streichen.
Begründung:
Für Änderungen in Bestandsanlagen sollte die Privilegierung nicht eingeschränkt werden. Änderungen einer baulichen Anlage zur Tierhaltung sind regelmäßig notwendig, um dem Stand der Technik zu folgen oder sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen. In Zukunft werden diese Änderungen durch die Pflicht zur Anpassung an die "Besteverfügbare-Technik" verstärkt durch behördliche Anordnung gefordert werden.
Die Änderungen erfordern, wenn sie den Kriterien einer "wesentlichen Änderung" im Sinne von § 16 BImSchG entsprechen, ein entsprechendes Genehmigungsverfahren. Dieses könnte der Betrieb nicht erfolgreich durchlaufen, da das Baurecht als genehmigungsrelevanter Bestandteil fehlen würde.
Die Einbeziehung von Änderungen bei den die Privilegierung ausschließenden Kriterien würde die Betriebe unverhältnismäßig stark im Wettbewerb benachteiligen, ohne dass dem ein Nutzen für die Bevölkerung und die Umwelt gegenüberstehen würde. Die gesellschaftlich gewünschte Einführung von Innovationen und die Verbesserungen im Tierwohl würden verhindert werden.
Änderungen, welche den Wechsel der Tierart beinhalten, erfordern dagegen eine Neugenehmigung der Anlage, wenn die Tätigkeiten in der geänderten Anlage ganz überwiegend zu solchen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, die im Rahmen des bisher genehmigten Anlagenbetriebes nicht zu erwarten waren, zum Beispiel Umstellung auf eine andere Tierart, bei der die Emission von Keimen eine nunmehr nicht nur untergeordnete Rolle spielt oder bei der ein tierartspezifisch besonders belästigender Geruch zu erwarten ist.