Punkt 47 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - (§ 200a Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BauGB)
In Artikel 1 ist nach Nummer 26 folgende Nummer 26a einzufügen:
'26a. § 200a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Wird ein Eingriff zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, haben der Vorhabensträger oder die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke Ersatz in Geld zu leisten. Für diese Ersatzzahlung gilt § 15 Absatz 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend." '
Begründung:
Mit dem Vorschlag wäre auch insoweit der wünschenswerte "Gleichklang" der beiden Rechtsgebiete erreicht: Die Regelung im Baugesetzbuch über die Ersatzgeldzahlung knüpft daran an, dass durch einen Bebauungsplan die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in Natur und Landschaft geschaffen werden und bei der Abwägung die Belange der Bauleitplanung die Belange von Natur und Landschaft überwiegen müssen. Die weiteren Voraussetzungen für die Ersatzgeldzahlung sollten § 15 Absatz 6 und Absatz 7 BNatSchG entlehnt werden, so dass sichergestellt ist, dass diese in beiden Rechtsgebieten nur als "Ultima Ratio" in Betracht kommt.