Der Deutsche Bundestag hat in seiner 54. Sitzung am 25. September 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/2644 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg - Drucksache 018/70 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 686/13 (PDF)
- 1. Der Überschrift werden die Wörter "sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes" angefügt.
- 2. In Artikel 1 § 35a Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "insgesamt mindestens" das Wort "drei" durch das Wort "acht" ersetzt.
- 3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der ZivilprozessordnungIn § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "3 1. Dezember 2016" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des WohnungseigentumsgesetzesIn § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird die Angabe "3 1. Dezember 2014" durch die Angabe "3 1. Dezember 2015" ersetzt."
- 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5.
- 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft."