Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/2015 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) - Drucksache 016/1024 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 (Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 1 wird Buchstabe a gestrichen und der bisherige Wortlaut des Buchstaben b wird zu Nummer 1.
- b) In der Nummer 2 wird § 1 Abs. 4 Satz 3 wie folgt gefasst:
"Die in Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Regelungen über die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes bleiben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte Teil abschließende Regelungen enthält."
- c) In der Nummer 3 wird § 40 Abs. 2 Nr. 1 wie folgt gefasst:
- 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen.
- d) Nach der Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a eingefügt:
In § 41 Abs. 1 wird das Wort "Ausländers" durch das Wort "Verfolgten" ersetzt.
- e) In der Nummer 4 wird der dem § 73 angefügte Satz wie folgt gefasst:
"Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde."
- f) Die Nummer 5 wird gestrichen.
- g) Die Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 79 Abs. 2 Satz 3 werden nach der Angabe "§ 29" ein Strichpunkt und die Wörter "die Beteiligten sind zu hören" angefügt.
- bb) § 79 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
- cc) § 80 Abs. 4 wird gestrichen.
- dd) Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine Auslieferung wegen der dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Tat auf der Grundlage der Absätze 1 oder 2 voraus, oder kommt es aufgrund der fehlenden Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu einem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersuchen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwandlung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug."
- ee) In § 83 Nr. 3 werden die Wörter "dem Verfolgten" durch die Wörter "der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm" und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma und die Anfügung des Wortes "oder" ersetzt.
- ff) Nach § 83 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
- gg) § 83b wird wie folgt gefasst:
" § 83b Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
- a) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
- b) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
- c) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
- d) nicht auf Grund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1), auf Grund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
- a) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
- b) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend."
- hh) § 83h Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Von einem Mitgliedsstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen
- 1. wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
- 2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden."
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetz) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."