Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - Drucksachen 016/1780, 016/1852 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz."
- 2. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden."
- 4. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Benachteiligung" die Wörter "wegen eines in § 1 genannten Grundes" durch die Wörter "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden das Wort "kann" durch das Wort "ist" ersetzt und das Wort "sein" gestrichen.
- c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet."
- 5. § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist."
- 6. In § 21 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- 7. § 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."
- 8. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Bevollmächtigte und" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Bevollmächtigten und" gestrichen.
- 9. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem ... [einsetzen: Erster Tag des vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen."
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- 2. § 15 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."
- 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Bevollmächtigte und" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Bevollmächtigten und" gestrichen.
III. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft."