Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12592 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) - Drucksache 18/11933 - mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
"54. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) § 21 Satz 2 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." "
Fristablauf: 07.07.17 Erster Durchgang: Drucksache. 183/17 (PDF)