Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Punkt 24 der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2 ( § 2 PflegeZG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die weiteren Beratungen zum Gesetzentwurf zu prüfen, wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ( § 2 Pflegezeitgesetz) regelmäßig auch akut veränderte Pflegesituationen im weiteren Pflegeverlauf berücksichtigt werden können.

Das Recht, kurzzeitig der Arbeit fernzubleiben, gilt bisher, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Daher wird gebeten im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass der Anspruch nicht nur regelmäßig bei einer akut aufgetretenen neuen Pflegesituation (plötzlicher Pflegebedarf) gilt, sondern auch bei akuten krisenhaften Veränderungen im weiteren Pflegeverlauf.

Begründung:

Ein Anspruch nur zur Organisation einer akut aufgetretenen neuen Pflegesituation erscheint nicht ausreichend. Er wird der Tatsache der ständigen

Gefahr akuter Krisen auch im weiteren Pflegeverlauf nicht gerecht.

Der Anspruch sollte regelmäßig auch bei akut veränderter Pflegesituationen im weiteren Pflegeverlauf gelten. Damit wäre es Angehörigen über die akute neue Pflegesituation hinaus auch bei weiteren akuten krisenhaften Veränderungen im Pflegeverlauf möglich, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (zum Beispiel durch erweiterte häusliche Pflegearrangements).