971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
A
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung der Bundesregierung zuzuleiten:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 12 Absatz 7 Satz 1 BauNVO)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 12 Absatz 7 Satz 1 die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB," zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist im Abschnitt "B. Lösung" der Satz 3 zu streichen.
- b) In der Begründung ist im Abschnitt "B. Besonderer Teil" in der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 der Satz 4 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Die Regelung findet über § 34 Absatz 2 BauGB auch in faktischen Baugebieten Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 11.05. NVwZ 2007, 585)."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ermächtigungsgrundlagen des § 9a BauGB ermächtigen nicht dazu, durch Rechtsverordnung unmittelbar geltende Vorschriften für Vorhaben in den von § 34 BauGB erfassten Ortsteilen zu regeln. Insbesondere ermächtigt § 9a Nummer 2 BauGB nur zu Regelungen über die in Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen.
B
2. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.