A. Problem und Ziel
- Bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mittelstandsfinanzierung und bei der Belebung des Marktes für Wagniskapitalbeteiligungen an innovativen mittelständischen Unternehmen besteht kurzfristiger Handlungsbedarf. Das gegenwärtig geltende UBGG ist nicht mehr zeitgemäß, da es die Entwicklung bei eigenkapitalähnlichen Finanzierungsformen und bei europäischen Rechtsformen nicht berücksichtigt. Unnötige Beschränkungen und Hemmnisse behindern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. In der Praxis haben sich einzelne Vorschriften als missverständlich und nicht eindeutig herausgestellt. Der Gesetzeszweck ist aus dem Gesetzestext nicht klar ersichtlich.
B. Lösung
- Der für das UBGG zentrale Begriff der Wagniskapitalbeteiligung wird erweitert.
- Rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage entfallen; künftig sind auch Beteiligungen an einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften mit europäischen oder ausländischen Rechtsformen zulässig, die den im Gesetz aufgeführten deutschen Rechtsformen vergleichbar sind.
- Beteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. werden erleichtert. Auch die Darlehen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften an Beteiligungsunternehmen werden von den Regeln über den Eigenkapitalersatz befreit.
- Das bisherige Gesetz wird in einigen Punkten präzisiert und der Gesetzeszweck unter Verdeutlichung seiner mittelstandspolitischen Zielsetzung klarer gefasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für den Bund, die Länder und die kommunalen Gebietskörperschaften fallen keine direkten Kosten an.
E. Sonstige Kosten
- Bei einer höheren Attraktivität und Akzeptanz des Gesetzes könnte sich die Anzahl der anerkannten und der Aufsicht der Länder unterliegenden Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erhöhen. Aufgrund der Gewerbesteuerbefreiung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften könnte sich dieses Steueraufkommen verringern.
- Die Gesetzesnovellierung und zeitgemäße Rahmenbedingungen tragen aber zur Belebung des Marktes für Wagniskapitalbeteiligungen an innovativen mittelständischen Unternehmen bei und damit zu einer Steigerung der Wirtschaftsleistung und des Steueraufkommens insgesamt. Diese notwendige wirtschaftliche Belebung kann eine Kompensation zur Folge haben; so schaffen besonders innovative mittelständische Unternehmen neue Arbeitsplätze.
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 27. Juni 2006
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Rüttgers
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 UBGG wird unter der Überschrift "Gegenstand und Zweck des Gesetzes" wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" Geschäfte der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Es unterliegt den Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz.
(3) Zweck des Gesetzes ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Wagniskapital vorrangig für innovative mittelständische Unternehmen.
- 2. § 1a Abs. 2 UBGG wird wie folgt gefasst:
Wagniskapitalbeteiligungen sind Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Gesellschaften mit europäischer oder ausländischer Rechtsform, die den genannten deutschen Gesellschaftsformen vergleichbar sind. Wagniskapitalbeteiligungen sind auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 HGB und Genussrechte.
- 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 UBGG wird wie folgt gefasst:
Anteile an einem börsennotierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 500 Millionen Euro übersteigt, dürfen nicht erworben werden.
- 4. § 4 Abs. 3 Satz 2 UBGG wird wie folgt gefasst:
Diese Grenze darf bei Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist, einmalig je Beteiligung überschritten werden.
- 5. § 4 Abs. 4 UBGG wird wie folgt gefasst:
Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wagniskapitalbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär eine juristische Person ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten der Kommanditgesellschaft verfügt.
Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden, dass die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Wagniskapitalbeteiligungen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 1a Abs. 2 Satz 2.
- 6. § 4 Abs. 6 Satz 1 UBGG wird wie folgt gefasst:
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf eine Wagniskapitalbeteiligung länger als 15 Jahre nur halten, soweit der Buchwert aller länger als 15 Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme nicht übersteigt.
- 7. Als § 17 Ziffer 4 UBGG wird eingefügt:
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.
- 8. § 24 UBGG wird wie folgt gefasst:
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, so findet eine Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht statt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mittelstandsfinanzierung und bei der Belebung des Marktes für Wagniskapitalbeteiligungen an innovativen mittelständischen Unternehmen besteht kurzfristiger Handlungsbedarf. Besonders innovative mittelständische Unternehmen schaffen neue Arbeitsplätze.
- - Der für das UBGG zentrale Begriff der Wagniskapitalbeteiligung ist aufgrund der Marktentwicklungen um eigenkapitalähnliche Finanzierungsformen (Mezzaninkapital) zu erweitern. Außerdem sollten - nicht zuletzt aufgrund der europäischen Rechtsentwicklung - rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage entfallen und damit künftig auch Beteiligungen an einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften mit europäischen oder ausländischen Rechtsformen zulässig sein, die den im Gesetz aufgeführten deutschen Rechtsformen vergleichbar sind.
- - Hemmnisse sind abzubauen, soweit ihre Notwendigkeit nicht mehr besteht. So ist insbesondere kein Grund mehr dafür ersichtlich, dass sich integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nicht an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligen können, zumal diese Rechtsform eine große Bedeutung für mittelständische Unternehmen hat. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass bei Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nur Darlehen ihrer Gesellschafter von den Regeln über den Eigenkapitalersatz befreit sind. Eine Anpassung der Regelungen an die geänderten Verhältnisse verbessert auch die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der mittelständischen Beteiligungsunternehmen.
- - Das bisherige Gesetz ist in Punkten zu präzisieren, die sich in der Praxis als missverständlich und nicht eindeutig herausgestellt haben. Insbesondere soll klar gestellt werden, dass die Grenze bei Wagniskapitalbeteiligungen an ei5 nem Unternehmen, das nicht börsennotiert ist, nur einmalig je Beteiligung überschritten werden darf. Die bisherige Fassung ermöglicht unterschiedliche Interpretationen.
- - Der Gesetzeszweck sollte im Übrigen unter Verdeutlichung seiner mittelstandspolitischen Zielsetzung klarer gefasst werden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Nummer 1 (§ 1 UBGG)
§ 1 der derzeitigen Fassung des UBBG ist mit dem Begriff "Grundregel" überschrieben und enthält die Aussage, dass ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" Geschäfte der in § 2 Abs. 2 UBGG beschriebenen Art betreibt, der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf und den Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt. Der für das Verständnis des Gesetzes und auch für seine praktische Handhabung wichtige Sinn und Zweck des Gesetzes erschließt sich aus dem Gesetz bisher nicht. § 1 UBGG wird deshalb neu gefasst:
Die Überschrift wird von "Grundregel" in "Gegenstand und Zweck des Gesetzes" geändert. In § 1 Abs. 1 wird als Gegenstand des Gesetzes "die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes" genannt. Mit diesen Wörtern wird deutlich gemacht, dass eine begriffliche Abgrenzung zu anderen Gesellschaften erforderlich ist, die sich ebenfalls geschäftsplanmäßig an anderen Unternehmen beteiligen (Kapitalbeteiligungsgesellschaften im weiteren Sinne). Zum Ausdruck gebracht wird damit zugleich, dass der Begriff "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" einen funktionalen Begriffskern hat und keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist.
§ 1 Abs. 2 entspricht dem bisherigen Wortlaut von § 1.
In § 1 Abs. 3 werden als Kern der Neufassung von § 1 zum besseren Verständnis des Gesetzes und als Auslegungsleitlinie für seine praktische Handhabung die wirtschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen des UBGG zum Ausdruck gebracht.
Diese Ziele - die Bereitstellung von Wagniskapital vorwiegend für innovative mittelständische Unternehmen - erschlossen sich bisher zwar aus der Gesetzesbegründung, im Gesetz selbst aber nur ansatzweise durch eine Gesamtschau der regulatorischen Vorschriften. Dies wird auch zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes geändert.
Auf eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "innovative mittelständische Unternehmen" wird dabei verzichtet, um nach der nunmehr rund 20-jährigen Gesetzespraxis Brüche zu vermeiden und eine flexible Handhabung weiterhin zu ermöglichen.
In der langjährigen Praxis hat sich allerdings bestätigt, dass bei diesen Unternehmen besonders eine Nachfrage nach Wagniskapital besteht, da die Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen häufig relativ gering ist und bei innovativen Vorhaben oft ein hoher Finanzbedarf bei noch unsicheren Erfolgsaussichten auftritt. In diesem Markt ist das Angebot an Wagniskapital eng. Den Unternehmen fehlt häufig der direkte Zugang zu den organisierten Märkten für Eigenkapital, da sie in der Regel nicht börsennotiert sind.
Nummer 2 (§ 1a Abs. 2 UBGG)
Dem Begriff der Wagniskapitalbeteiligung kommt eine zentrale Bedeutung zu. Er bestimmt den Handlungsrahmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Die bisherige Definition der Wagniskapitalbeteiligung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Die Neufassung der Vorschrift soll die Beteiligung an einer Offenen Handelsgesellschaft und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich zulassen.
Außerdem sollen Beteiligungen an Gesellschaften mit vergleichbarer europäischer oder ausländischer Rechtsform zulässig sein.
Nummer 3 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UBGG)
Seit der Novellierung im Jahr 1998 haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich weiter entwickelt. Daher bedarf es einer Anpassung der Größenordnung.
Nummer 4 (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UBGG)
Die bisherige Fassung ermöglicht unterschiedliche Interpretationen. Die vorgeschlagene Textfassung stellt klar, dass die Grenze einmalig je Beteiligung überschritten werden darf.
Nummer 5 (§ 4 Abs. 4 UBGG)
In der Praxis hat sich die bisherige Vorschrift als besonders hinderlich für integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erwiesen, da sie die Beteiligungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, insbesondere an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Da die Rechtsform der GmbH & Co. KG aber bei mittelständischen Unternehmen weit verbreitet ist, entsteht der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bislang ein erheblicher Wettbewerbsnachteil. Mit der Neufassung wird dieses Hemmnis aufgehoben.
Darüber hinaus gilt es die Möglichkeit zu schaffen, eine mittelbare Beteiligung ausreichen zu lassen, wenn die Höhe der Beteiligung einer direkten Beteiligung in Höhe von 10% entspricht und das Risiko des Missbrauchs von Holdingstrukturen nicht besteht.
Bei einer Beteiligung in Form einer typisch stillen Beteiligung besteht nicht die Gefahr des Missbrauchs, da typisch stille Beteiligungen keinen Stimmrechtseinfluss beinhalten.
Nummer 6 (§ 4 Abs. 6 Satz 1 UBGG)
Die bisherige Begrenzung auf 12 Jahre hat sich in der Praxis teilweise als hinderlich erwiesen (Frühphasen-, Wachstums- und Nachfolgefinanzierungen). Die weiter gefasste Begrenzung auf 15 Jahre trägt den Marktchancen besser Rechnung.
Nummer 7 (§ 17 Ziffer 4 UBGG)
§ 17 UBGG regelt, in welchen Fällen die Aufsichtsbehörde die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen kann, und wird um Ziffer 4 ergänzt.
Nach 7 Abs. 1 UBGG darf eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift soll in den Widerrufskatalog aufgenommen werden.
Die Rechtslage wird dadurch klarer und besser umsetzbar.
Nummer 8 (§ 24 UBGG)
Die Befreiung der Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von den Regeln über den Eigenkapitalersatz zielt darauf ab, zur Erleichterung der Finanzierung von jungen und innovativen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Kreditgewährungen durch die Gesellschafter der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an den von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften zu erleichtern. Diese Regelung hat insbesondere bei integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften praktische Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen macht es allerdings keinen Unterschied, ob Darlehen - im Rahmen der zulässigen Grenzen - von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft selbst oder von ihren Gesellschaftern gewährt werden. Die vorgesehene Änderung von § 24 trägt dem Rechnung.