Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(UBGG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 27. Juni 2006
des Landes Nordrhein-Westfalen

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mittelstandsfinanzierung und bei der Belebung des Marktes für Wagniskapitalbeteiligungen an innovativen mittelständischen Unternehmen besteht kurzfristiger Handlungsbedarf. Besonders innovative mittelständische Unternehmen schaffen neue Arbeitsplätze.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Nummer 1 (§ 1 UBGG)

§ 1 der derzeitigen Fassung des UBBG ist mit dem Begriff "Grundregel" überschrieben und enthält die Aussage, dass ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" Geschäfte der in § 2 Abs. 2 UBGG beschriebenen Art betreibt, der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf und den Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt. Der für das Verständnis des Gesetzes und auch für seine praktische Handhabung wichtige Sinn und Zweck des Gesetzes erschließt sich aus dem Gesetz bisher nicht. § 1 UBGG wird deshalb neu gefasst:

Die Überschrift wird von "Grundregel" in "Gegenstand und Zweck des Gesetzes" geändert. In § 1 Abs. 1 wird als Gegenstand des Gesetzes "die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes" genannt. Mit diesen Wörtern wird deutlich gemacht, dass eine begriffliche Abgrenzung zu anderen Gesellschaften erforderlich ist, die sich ebenfalls geschäftsplanmäßig an anderen Unternehmen beteiligen (Kapitalbeteiligungsgesellschaften im weiteren Sinne). Zum Ausdruck gebracht wird damit zugleich, dass der Begriff "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" einen funktionalen Begriffskern hat und keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist.

§ 1 Abs. 2 entspricht dem bisherigen Wortlaut von § 1.

In § 1 Abs. 3 werden als Kern der Neufassung von § 1 zum besseren Verständnis des Gesetzes und als Auslegungsleitlinie für seine praktische Handhabung die wirtschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen des UBGG zum Ausdruck gebracht.

Diese Ziele - die Bereitstellung von Wagniskapital vorwiegend für innovative mittelständische Unternehmen - erschlossen sich bisher zwar aus der Gesetzesbegründung, im Gesetz selbst aber nur ansatzweise durch eine Gesamtschau der regulatorischen Vorschriften. Dies wird auch zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes geändert.

Auf eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "innovative mittelständische Unternehmen" wird dabei verzichtet, um nach der nunmehr rund 20-jährigen Gesetzespraxis Brüche zu vermeiden und eine flexible Handhabung weiterhin zu ermöglichen.

In der langjährigen Praxis hat sich allerdings bestätigt, dass bei diesen Unternehmen besonders eine Nachfrage nach Wagniskapital besteht, da die Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen häufig relativ gering ist und bei innovativen Vorhaben oft ein hoher Finanzbedarf bei noch unsicheren Erfolgsaussichten auftritt. In diesem Markt ist das Angebot an Wagniskapital eng. Den Unternehmen fehlt häufig der direkte Zugang zu den organisierten Märkten für Eigenkapital, da sie in der Regel nicht börsennotiert sind.

Nummer 2 (§ 1a Abs. 2 UBGG)

Dem Begriff der Wagniskapitalbeteiligung kommt eine zentrale Bedeutung zu. Er bestimmt den Handlungsrahmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Die bisherige Definition der Wagniskapitalbeteiligung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Die Neufassung der Vorschrift soll die Beteiligung an einer Offenen Handelsgesellschaft und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich zulassen.

Außerdem sollen Beteiligungen an Gesellschaften mit vergleichbarer europäischer oder ausländischer Rechtsform zulässig sein.

Nummer 3 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UBGG)

Seit der Novellierung im Jahr 1998 haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich weiter entwickelt. Daher bedarf es einer Anpassung der Größenordnung.

Nummer 4 (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UBGG)

Die bisherige Fassung ermöglicht unterschiedliche Interpretationen. Die vorgeschlagene Textfassung stellt klar, dass die Grenze einmalig je Beteiligung überschritten werden darf.

Nummer 5 (§ 4 Abs. 4 UBGG)

In der Praxis hat sich die bisherige Vorschrift als besonders hinderlich für integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erwiesen, da sie die Beteiligungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, insbesondere an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Da die Rechtsform der GmbH & Co. KG aber bei mittelständischen Unternehmen weit verbreitet ist, entsteht der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bislang ein erheblicher Wettbewerbsnachteil. Mit der Neufassung wird dieses Hemmnis aufgehoben.

Darüber hinaus gilt es die Möglichkeit zu schaffen, eine mittelbare Beteiligung ausreichen zu lassen, wenn die Höhe der Beteiligung einer direkten Beteiligung in Höhe von 10% entspricht und das Risiko des Missbrauchs von Holdingstrukturen nicht besteht.

Bei einer Beteiligung in Form einer typisch stillen Beteiligung besteht nicht die Gefahr des Missbrauchs, da typisch stille Beteiligungen keinen Stimmrechtseinfluss beinhalten.

Nummer 6 (§ 4 Abs. 6 Satz 1 UBGG)

Die bisherige Begrenzung auf 12 Jahre hat sich in der Praxis teilweise als hinderlich erwiesen (Frühphasen-, Wachstums- und Nachfolgefinanzierungen). Die weiter gefasste Begrenzung auf 15 Jahre trägt den Marktchancen besser Rechnung.

Nummer 7 (§ 17 Ziffer 4 UBGG)

§ 17 UBGG regelt, in welchen Fällen die Aufsichtsbehörde die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen kann, und wird um Ziffer 4 ergänzt.

Nach 7 Abs. 1 UBGG darf eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift soll in den Widerrufskatalog aufgenommen werden.

Die Rechtslage wird dadurch klarer und besser umsetzbar.

Nummer 8 (§ 24 UBGG)

Die Befreiung der Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von den Regeln über den Eigenkapitalersatz zielt darauf ab, zur Erleichterung der Finanzierung von jungen und innovativen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Kreditgewährungen durch die Gesellschafter der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an den von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften zu erleichtern. Diese Regelung hat insbesondere bei integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften praktische Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen macht es allerdings keinen Unterschied, ob Darlehen - im Rahmen der zulässigen Grenzen - von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft selbst oder von ihren Gesellschaftern gewährt werden. Die vorgesehene Änderung von § 24 trägt dem Rechnung.