Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

A

Begründung:

Nach Artikel 7 soll das Prostituiertenschutzgesetz zum allergrößten Teil am 1. Juli 2017 in Kraft treten. Nach dem gegebenen Zeitplan bleibt den Ländern damit ein Dreivierteljahr, um landeseinheitliche Regelungen zur Ausführung des Gesetzes zu schaffen. Diese Zeit ist zu kurz bemessen. Denn auf Landesebene sind die notwendigen Umsetzungsstrukturen und -fragen zu klären und gegebenenfalls in vollständig zu durchlaufenden Gesetzgebungsverfahren in Landesausführungsgesetzen zu regeln. Soweit eine Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene erfolgen soll, ist zudem die notwendige Konnexitätsprüfung unter Beachtung der landesrechtlichen Anhörungsrechte und Fristen durchzuführen.

Das in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates geäußerte Interesse der Bundesregierung an einem möglichst zügigen Inkrafttreten der Regelungen berücksichtigt nicht das Interesse der Länder und Kommunen an einer möglichst reibungslosen Ausführung des Gesetzes. Angesichts der Komplexität der durch das Gesetz berührten Rechtsmaterien erscheint eine Durchführung der notwendigen Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren sowie Vorbereitungsarbeiten durch die Länder bis zum 1. Juli 2017 unrealistisch.

Die Änderungen in Artikel 1 (§ 37 ProstSchG) sind notwendige Folgeänderungen der Änderung des Inkrafttretens in Artikel 7.

B