Punkt 39 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 7 Nummer 1d - neu - (§ 10 Absatz 13 Satz 2 - neu - KHEntgG)
In Artikel 7 ist nach der neuen Nummer 1 c folgende Nummer 1 d einzufügen:
- '1d. Dem § 10 Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern die Untersuchung eine Vergleichbarkeit der Kostenstrukturen der Krankenhäuser in den Ländern ergibt, legt das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2013 einen gesetzlichen Verfahrensvorschlag vor, mit dem die Basisfallwerte der Länder, die 2014 noch unterhalb des einheitlichen Basisfallwertes gemäß Absatz 9 liegen, ab dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2017 an den einheitlichen Basisfallwert angeglichen werden." '
Begründung:
Bei vergleichbaren Kostenstrukturen würde die Verweigerung der Angleichung der unterhalb des einheitlichen Basisfallwertes liegenden Landesbasisfallwerte für die betroffenen Länder eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten, die nicht akzeptabel ist. Letztlich würde keine Wettbewerbssituation geschaffen werden, sondern eine gesetzliche Festschreibung ungleicher Vergütungen für gleiche Leistungen, ohne dass es hierfür eine sachliche Begründung gäbe.
Mit der vorgeschlagenen Textfassung bliebe der Korridor oberhalb des einheitlichen Basisfallwertes bestehen.