Punkt 39 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - KHG)
In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- '1a. In § 17 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Soweit mit dem Krankenhaus verbundene Einrichtungen im Rahmen des dem Krankenhaus im Versorgungsauftrag zugewiesenen Leistungsspektrums im Wesentlichen gleiche Leistungen wie das Krankenhaus erbringen, dürfen von Krankenhausbenutzern keine höheren Entgelte gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen des Krankenhauses zu entrichten sind."'
Begründung:
Zahlreiche Krankenhausträger haben in den letzten Jahren in den Betrieb des allgemeinen Krankenhauses integrierte Tochtergesellschaften zur Behandlung von Privatpatienten ausgegründet. Diese Einrichtungen, die von den Patienten in der Regel gar nicht als rechtlich selbständige Organisationseinheiten wahrgenommen werden, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. April 2011 - III ZR 114/10) auch dann nicht dem Entgeltrecht für allgemeine Krankenhausleistungen, wenn diese weitgehend identische Leistungen erbringen wie das Plankrankenhaus für die gesetzlich versicherten Patienten. Dies führt zu einer ungerechtfertigten Belastung der Privatpatienten bzw. privaten Krankenkassen und Beihilfeträger. Von daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltrechts auch für Privatkrankenhäuser gesetzlich in § 17 KHG zu verankern.