Punkt 39 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Zu Artikel 2a - neu - (Artikel 2 GKV-FinG § 85 Absatz 3g SGB V)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 85 Absatz 3f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 3g angefügt:
- '(3g) Zur Angleichung der Vergütung für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz werden die für das Jahr 2011 vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergütungen im Jahr 2012 zusätzlich zu der nach Absatz 3 in Verbindung mit den Absätzen 2d und 3f vereinbarten Veränderung im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrags genannten Länder um 5 Prozent und im Land Berlin um 4 Prozent erhöht. Die sich daraus ergebenden Punktwerte und Gesamtvergütungen des Jahres 2012 werden im Jahr 2013 im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrags genannten Länder zusätzlich zu der nach Absatz 3 vereinbarten Veränderung um weitere 2,5 Prozent und im Land Berlin um 2 Prozent erhöht, soweit eine Angleichung der Vergütung nach Satz 1 noch nicht erreicht ist. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen des Jahres 2014 sind auf die nach Satz 2 erhöhten Gesamtvergütungen zu beziehen.' " '
Begründung:
Durch die Änderung wird eine raschere und verbesserte Angleichung der vertragszahnärztlichen Vergütung im Bereich der neuen Länder und Berlins auf das Niveau der alten Länder erzielt. Das erhöht die Haltefaktoren für qualifizierte Zahnärzte und hochqualifiziertes Praxispersonal in den neuen Ländern und sichert die Patientenversorgung. Darüber hinausgehende Anpassungsschritte bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.