Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 4 Satz 1 Nummer 5 BewachV) Nummer 20 Buchstabe a und Buchstabe b - neu - (Anlage 3 Nummer 4 und 5 BewachV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- 'a) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Gefahrensituationen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Konfliktsituationen" die Wörter "sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt" eingefügt.'
- b) Nummer 20 ist wie folgt zu fassen:
'20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 ... < weiter wie Vorlage >
- b) In Nummer 5 werden nach dem vierten Spiegelstrich nach den Wörtern "(Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)" folgende Wörter eingefügt:
- "- interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
- - Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise alleinreisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)" '
Begründung:
Der Staat hat eine besondere Verpflichtung und Verantwortung gegenüber besonders vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohnern wie zum Beispiel geflüchteten Frauen, geflüchteten Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) et cetera. Wissen um die Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten sowie die Aneignung von Handlungskompetenz in Bezug auf den Umgang mit und den Schutz dieser Gruppen sind daher zum Bestandteil der Unterrichtung sowie der Sachkundeprüfung zu machen.
Die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften erfordert von dem Bewachungspersonal interkulturelle Kompetenz, die auch die Heterogenität unter den Geflüchteten berücksichtigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass geflüchtete Menschen häufig als homogene Gruppe dargestellt und wahrgenommen werden, ist eine solche Perspektive von besonderer Bedeutung. Anstatt bei der Beurteilung von Situationen von feststehenden kulturellen Eigenschaften ethnischer oder religiöser Gruppierungen auszugehen, ist es von Bedeutung, auch individuelle und kontextbedingte Rahmenbedingungen analysieren zu können. Nur so kann vermieden werden, dass vorschnell kulturalisierende Zuschreibungen vorgenommen und verallgemeinert werden.