(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2005) 0630)1,
- - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0045/2006),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0132/2006),
- 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Republik São Toméé und Príncipe zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
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Abänderung 1 | |
Erwägung 2 a (neu) | |
(2a) Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft muss auch für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Fischkonservierungs- und -verarbeitungsbetriebe verwendet werden. | |
Abänderung 2 | |
Artikel 1 a (neu) | |
Artikel 1a Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Verlängerung oder dem Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen muss möglichst frühzeitig eingeholt werden, um zu verhindern, dass diese Stellungnahmen erst nach dem Zeitpunkt der Auszahlung einer finanziellen Gegenleistung eingeholt werden. | |
Abänderung 3 | |
Artikel 3 a (neu) | |
Artikel 3a Im letzten Jahr der Geltungsdauer dieses Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens über die Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor. | |
Abänderung 4 | |
Artikel 3 b (neu) | |
Artikel 3b Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls vorgesehenen gezielten Maßnahmen vor. | |
Abänderung 5 | |
Artikel 3 c (neu) | |
Artikel 3c Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Kopie des für 2006 vorgesehenen Berichts über die Studie zur Beurteilung des Tiefseekrebsbestandes vor. | |
Abänderung 6 | |
Artikel 3 d (neu) | |
Artikel 3d Vor Abschluss der Verhandlungen über die Verlängerung dieses Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament die Standpunkte der an der Verlängerung des Abkommens interessierten Mitgliedstaaten vor. |