Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ( § 38 Absatz 3 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist in § 38 Absatz 3 die Zahl "2020" durch die Zahl "2017" zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfige bis zum Jahr 2020 ist zu lang bemessen und wird nicht begründet.