Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ( § 38 Absatz 3 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist in § 38 Absatz 3 die Zahl "2020" durch die Zahl "2017" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgesehene Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfige bis zum Jahr 2020 ist zu lang bemessen und wird nicht begründet.