Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 5 der Drucksache 445/1/11 wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 37 Absatz 1 Nummer 17 TierSchNutztV), Buchstabe b1 - neu - (§ 37 Absatz 1 Nummer 18a - neu - TierSchNutztV)
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
- a) § 13 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, 3,4, 6 oder Nummer 7 oder Absatz 6,
- b) § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf einer Fläche von weniger als 3,0 Quadratmetern,
- c) § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz5, Absatz 3, 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 9 Satz 1 oder Absatz 10 Nummer 3
eine Legehenne hält," '
- b) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe b1 einzufügen:
'b1) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
- a) die künstliche Beleuchtung für die dort genannte Zeit ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird oder
- b) die dort genannte Dämmerphase vorgesehen ist," '
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Nicht-Einhaltung bestimmter hinreichend klar formulierter Haltungsanforderungen keine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag enthält nach erneuter rechtsförmlicher Prüfung Präzisierungen der unter Ziffer 5 der Drucksache 445/1/11 vorgeschlagenen Ordnungswidrigkeitentatbestände.