Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 24. Juni 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2008 beschlossen dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag Bremens für eine
- Entschließung des Bundesrates "Kinderrechte in die Verfassung"
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, den Antrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung des Bundesrates am 04. Juli 2008 zu setzen und anschließend an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Böhrnsen
Entschließung des Bundesrates
"Kinderrechte in die Verfassung"
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem Grundrechte der Kinder ausdrücklich normiert werden. Zu berücksichtigen sind dabei die Achtung der Kindeswürde und das Recht der Kinder auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbstständigkeit im Rahmen des elterlichen Erziehungsrechts, eine gewaltfreie Erziehung sowie der Schutz vor Vernachlässigung und Ausbeutung. Zudem soll eine solche Regelung das Recht des Kindes auf Förderung, einschließlich des Rechts auf Bildung, sowie die Pflicht der staatlichen Gemeinschaft zur Schaffung kindgerechter Lebensbedingungen enthalten.
Begründung
In den vergangenen Jahren ist vermehrt diskutiert worden, wie der Schutz von Kindern auch durch Rechtsvorschriften verbessert werden könnte. Seit dem 5. April 1992 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 geltendes Recht in Deutschland. Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 werden in Artikel 24 Kindern spezielle Rechte eingeräumt.
Die Mehrzahl der Länder hat ihre Landesverfassungen um Rechte der Kinder ergänzt, so zum Beispiel in Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Das Land Bremen hat etwa einen Artikel in seine Landesverfassung eingefügt, der die Rechte von Kindern auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung benennt. Die Regelung enthält zudem die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, die Rechte des Kindes zu achten, zu schützen und zu fördern und für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge zu tragen.
Das Grundgesetz enthält bislang kein ausdrücklich normiertes eigenständiges Grundrecht für Kinder. Insbesondere wird den Kindern durch Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, der das Elternrecht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes garantiert, kein eigenes Grundrecht zugewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 2008 die Subjektstellung des Kindes gestärkt und festgestellt, dass "Kinder nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sind", sondern dass ein Kind Rechtssubjekt und Grundrechtsträger ist, dem "die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten."
Viele Verbände, Nicht-Regierungs-Organisationen und Persönlichkeiten haben zu Recht gefordert, die Rechte von Kindern zu verstärken und diese Absicht in der Verfassung durch Erwähnung der Grundrechte von Kindern im Grundgesetz zum Ausdruck zu bringen.
Die Stellung von Kindern in der Gesellschaft soll so gestärkt und das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu respektieren sind.