Punkt 66 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "sowie für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die mindestens zu 90 vom Hundert ihrer Feuerungswärmeleistung der industriellen Prozesswärmeerzeugung dienen" einzufügen.
- b) In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "ohne Anlagen der industriellen Prozesswärmeerzeugung" einzufügen.
Begründung
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die industrielle Prozesswärmeerzeugung nicht den Regelungen für Anlagen der Energiewirtschaft in § 7 ZuG 2012 unterliegt, insbesondere hinsichtlich einer Zuteilung auf der Basis eines Benchmark-Systems und einer anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012. Bei der industriellen Prozesswärmeerzeugung handelt es sich um einen integralen Bestandteil des Produktionsprozesses. Die erzeugte Prozesswärme wird nicht - wie bei Anlagen der Energieerzeugung - am Markt an Dritte verkauft, sondern dient der Versorgung eigener Produktionsanlagen.