Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( § 2a Tuberkulose-Verordnung)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 2a die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "30. April 2014" zu ersetzen.
Begründung:
Die derzeit in der Regelung enthaltene Frist "31. Dezember 2013" zur Untersuchung einer Stichprobe von Rindern auf Tuberkulose erscheint zu ambitioniert, da die Rinder in der Regel erst im späten Herbst eingestallt werden. Insoweit sollte die gesamte Aufstallungsperiode für die Untersuchung nutzbar gemacht werden.
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 9 Absatz 3 Nummer 2 Tuberkulose-Verordnung)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 9 Absatz 3 Nummer 2 die Angabe " §§ 3, 4 oder 4a" durch die Angabe " §§ 4 oder 4a" zu ersetzen.
Begründung:
Um zu vermeiden, dass im Falle eines zweifelhaften PCR-Ergebnisses im Rahmen der Untersuchungen nach § 3 eine doppelte Untersuchung in den jeweiligen Herkunftsbeständen der Rinder stattfindet (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Erstuntersuchung im Bestand greifen die §§ 4 bzw. 4a), bedarf es keiner Nennung des § 3 in den Aufhebungsvorschriften.
3. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - und 7a - neu - (§§ 12 und 13 - neu -, § 18 Tuberkulose-Verordnung)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. Vor § 14 werden folgende §§ 12 und 13 eingefügt:
" § 12
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.
§ 13
- (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand
- 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
- 2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
- (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
- (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat."'
- (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand
- b) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
'7a. § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 18
§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]
- 1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2. Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen." '
Folgeänderung:
In die Eingangsformel der Verordnung ist § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierseuchengesetzes aufzunehmen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Um hinsichtlich der Anerkennung der Betriebe als amtlich tuberkulosefrei im Hinblick auf unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 853/2004) Rechtssicherheit zu schaffen, werden die neuen §§ 12 und 13 eingefügt.
Zu Buchstabe b:
Schaffung der erforderlichen Übergangsregelung für Rinderbestände, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Tuberkulosegeschehen amtlich festgestellt worden ist oder ein Verdacht auf Ausbruch der Tuberkulose besteht.