Punkt 30 der 938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2a - neu - TMG)
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 2 Satz 1 wird wie folg geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Zugang zur Nutzung vermittelt" die Wörter "einschließlich der Bereithaltung zur Nutzung von bzw. Vermittlung eines Zugangs zu Telemedien über ein drahtloses lokales Netz, das sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richtet" eingefügt.
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. ist drahtloses lokales Netzwerk ... (weiter wie Regierungsvorlage)'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Ziel der gesetzlichen Initiative ist es, auch Betreiber von WLAN-Angeboten in die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes einzubeziehen und insoweit eine Gleichbehandlung mit Content- und Access-Providern zu erreichen. Dies ist möglich, indem der in § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG definierte Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Gesetzes eindeutig auf die Bereithaltung zur Nutzung bzw. die Vermittlung eines Zugangs zu Telemedien über drahtlose lokale Netze erweitert wird.
Eine begriffliche Klarstellung führt in der folgenden Systematik des Gesetzes dazu, dass dort, wo an die Eigenschaft als Diensteanbieter Rechte und Pflichten geknüpft werden, diese unabhängig von der Form der Zugangsvermittlung angelegt sind. Durch diese begriffliche Klarstellung kann deshalb erreicht werden, dass auch die Anbieter, die Zugänge zu Telemedienangeboten über drahtlose lokale Netze vermitteln, insbesondere an den in den §§ 7 bis 10 TMG geregelten Haftungsprivilegien im gleichen Maße teilnehmen wie Diensteanbieter, welche die Dienstleistungen über kabelgebundene Netze anbieten.
Zu Buchstabe b:
Der Text entspricht der Regierungsvorlage.