971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
Zur Überschrift, Nummer 2 und Nummer 3 Einleitungsformel, Buchstaben a bis e
Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:
1. a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Entschließung des Bundesrates zu mehr Transparenz und Kundenschutz bei Internetverträgen"
2. b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft über den nach einem Vertragsabschluss zu erwartenden Leistungsumfang sicherzustellen."
c) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Einleitungsformel ist wie folgt zu fassen:
"Zum Erreichen dieses Ziels kommen verschiedene Instrumente in Betracht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, ob:"
- bb) In Buchstabe a ist nach dem Wort "aufklären" das Wort "sollten" einzufügen.
- cc) In Buchstabe b sind die Wörter "es gesetzliche Regelungen gibt" durch die Wörter "gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollten" zu ersetzen.
- dd) In Buchstabe c ist nach dem Wort "werden" das Wort "sollten" einzufügen.
- ee) In Buchstabe d ist nach dem Wort "dienen" das Wort "sollten" einzufügen.
- ff) In Buchstabe e ist nach dem Wort "werden" das Wort "sollten" einzufügen.
Als Folge ist die Begründung wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 Satz 1 ist durch folgende Sätze 1 und 1a zu ersetzen:
"Die tatsächlich erhaltene Datenübertragungsrate ist entsprechend der vorliegenden Daten der Bundesnetzagentur deutlich niedriger als die vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate. So erhielten laut aktueller Veröffentlichung der Bundesnetzagentur im Jahresbericht Breitbandmessung 28,4 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer weniger als die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Leistung."
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist das Wort "soll" durch das Wort "sollte" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist das Wort "muss" durch das Wort "müsste" zu ersetzen.
- c) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist durch folgende Sätze 1 und 1a zu ersetzen:
"Einige Neuerungen für mehr Verbraucherschutz in diesem Bereich sind erst kürzlich in Kraft getreten, derzeit kann die Wirkung der neuen Instrumente (zum Beispiel Schlichtungsstelle und Messtool der Bundesnetzagentur) in der Praxis noch nicht abschließend bewertet werden. Es erscheint sinnvoll, vor einer abschließenden Festlegung über die optimalen weiteren Instrumente für mehr Transparenz von der Bundesregierung jetzt eine Prüfung der eingebrachten Maßnahmen und Themenfelder zu erbitten."
- bb) In Satz 3 sind die Wörter "muss deshalb" durch die Wörter "müsste deshalb gegebenenfalls" zu ersetzen.
- cc) In Satz 10 ist nach den Wörtern "benötigen hier" das Wort "gegebenenfalls" einzufügen.
- aa) Satz 1 ist durch folgende Sätze 1 und 1a zu ersetzen:
- d) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist das Wort "müssen" durch das Wort "müssten" zu ersetzen sowie nach dem Wort "Leistungsgeschwindigkeit" das Wort "nachgewiesenermaßen" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind die Wörter "sollten pauschalisierte" durch die Wörter "sollte geprüft werden, ob" zu ersetzen.
- cc) In Satz 7 ist das Wort "soll" durch das Wort "könnte" zu ersetzen.
- dd) In Satz 8 ist das Wort "sollen" durch das Wort "sollten" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zum Änderungsvorschlag im Allgemeinen:
Die Zielrichtung des Entschließungsentwurfs, den Kunden mehr Sicherheit über den nach Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Leistungsumfang zu geben, wird geteilt.
Die tatsächlich erhaltene Datenübertragungsrate ist entsprechend der vorliegenden Daten der Bundesnetzagentur deutlich niedriger als die vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate. So erhielten laut aktueller Veröffentlichung der Bundesnetzagentur im Jahresbericht Breitbandmessung 28,4 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer weniger als die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Leistung.
Einige Neuerungen für mehr Verbraucherschutz in diesem Bereich sind erst kürzlich in Kraft getreten, derzeit kann die Wirkung der neuen Instrumente (zum Beispiel Schlichtungsstelle und Messtool der Bundesnetzagentur) in der Praxis noch nicht abschließend bewertet werden. Es erscheint sinnvoll, vor einer abschließenden Festlegung über die optimalen weiteren Instrumente für mehr Transparenz von der Bundesregierung jetzt eine Prüfung der im Entschließungsantrag eingebrachten Maßnahmen und Themenfelder zu erbitten.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
- - Ziel sollte die Transparenz über den zu erwartenden Leistungsumfang sein, der aktuell bestehende Sachverhalt ist aus hiesiger Sicht nicht als eine "Täuschung" durch die Anbieter zu beschreiben.
- - Umformulierung der benannten Themenfelder in eine Prüfbitte, um die Voraussetzungen für die Wahl der optimalen Instrumente zur Steigerung der Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhalten.
3. Zu Nummer 2
Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass diese Defizite bei der Vertragserfüllung für die Anbieter nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Da der Begriff der Täuschung ein Handeln zur Irrtumserregung oder -aufrechterhaltung voraussetzt, dies jedoch mangels einschlägiger Tatsachengrundlage nicht unterstellt werden kann, erscheint es geboten, diesen Begriff nicht zu verwenden.
4. Zu Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe d
Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) es gesetzliche Regelungen gibt, die es Kundinnen und Kunden ermöglichen, den vereinbarten monatlichen Preis zu mindern, wenn es zu einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung von der vereinbarten Datenübertragungsrate kommt. Zur Beurteilung, wann eine solche Abweichung vorliegt, kann die Definition der Bundesnetzagentur gemäß der Mitteilung Nr. 485/2017, Amtsblatt Nr. 013/2017 vom 12.07.2017 als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Danach liegt eine Abweichung vor, wenn
- aa) nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
- bb) die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder cc) die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird."
- b) Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
"d) die Breitbandmessungen der Bundesnetzagentur unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Messparameter gemäß der Mitteilung Nr. 485/2017, Amtsblatt Nr. 013/2017 vom 12.07.2017 als Grundlage für eine widerlegbare Vermutung einer nicht vertragskonformen Leistung des Anbieters dienen."
Folgeänderungen:
In der Begründung ist Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Verbraucherinnen und Verbraucher und die Wirtschaft, die ein Recht auf Erfüllung der vereinbarten Geschwindigkeit haben, müssen daher den vereinbarten Preis mindern können, wenn die Leitungsgeschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der versprochenen Bandbreite abweicht."
- b) In Satz 8 sind nach dem Wort "Bundesnetzagentur" die Wörter "unter Einhaltung der von der ihr festgelegten Messparameter gemäß der Mitteilung Nr. 485/2017, Amtsblatt Nr. 013/2017 vom 12.07.2017" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Kundinnen und Kunden sollten das Recht haben, den vereinbarten monatlichen Preis zu mindern, wenn es zu einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung von der vereinbarten Datenübertragungsrate kommt. Zur Beurteilung, wann eine solche Abweichung vorliegt, kann die Definition der Bundesnetzagentur gemäß der Mitteilung Nr. 485/2017, Amtsblatt Nr. 013/2017 vom 12.07.2017 als Orientierungsmaßstab herangezogen werden.
Zu Buchstabe b:
Die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur als Grundlage für eine widerlegbare Vermutung einer nicht vertragskonformen Leistung erfordert eine sachgerechte Handhabe durch die Nutzer. Durch die Einhaltung der von der Bundesnetzagentur entwickelten Messparameter kann Messverfälschungen und damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten vorgebeugt werden.
B
5. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.