970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
A
- 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29b Absatz 2 Satz 1 LuftVG), Artikel 2 (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung)
- a) In Artikel 1 Nummer 1 ist § 29b Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "Flugsicherungsorganisation" ist durch das Wort "Flugsicherungsorganisationen" zu ersetzen.
- bb) Nach den Wörtern "Bevölkerung vor" ist das Wort "erheblichem" einzufügen.
- b) Artikel 2 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 2.
- b) In der Begründung ist jeweils das Wort "Flugsicherungsorganisation" durch das Wort "Flugsicherungsorganisationen" zu ersetzen.
- c) In der Begründung ist im Abschnitt zu Artikel 1 Nummer 1 nach dem ersten Absatz folgender Absatz einzufügen:
"Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisationen haben den Schutz der Bevölkerung vor erheblichem Fluglärm zu berücksichtigen. Hierdurch wird das Maß an Fluglärm, welches im Rahmen des § 29b Absatz 2 Berücksichtigung finden soll, konkretisiert und es wird klargestellt, dass Fluglärm unterhalb einer Bagatellgrenze von dieser Regelung nicht umfasst wird. Mit dem Begriff "erheblich" wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt. Erheblich ist nach dem Bundesverwaltungsgericht jede Lärmbelastung, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist. Darunter fällt auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm (BVerwG v. 29.1.1991 - 4 C 51.89; v. 27.10.1998 - 1 1 A 1.97)."
- d) In der Begründung ist die Überschrift "Zu Artikel 3" durch die Überschrift "Zu Artikel 2" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einfügung des Wortes "erheblich" dient einer Konkretisierung des Fluglärms, der im Rahmen des § 29b Absatz 2 LuftVG Berücksichtigung finden soll. Es wird hierdurch klargestellt, dass Fluglärm unterhalb einer Bagatellgrenze nicht in den Anwendungsbereich des § 29b Absatz 2 LuftVG fällt. Der Begriff des erheblichen Fluglärms verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 29.1.1991 - 4 C 51.89; v. 27.10.1998 - 1 1 A 1.97). Um diesen Bezug zweifelsfrei herzustellen, wird die Rechtsprechung auch in der Gesetzesbegründung erwähnt.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.