Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen -

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

A

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29b Absatz 2 Satz 1 LuftVG), Artikel 2 (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung)

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einfügung des Wortes "erheblich" dient einer Konkretisierung des Fluglärms, der im Rahmen des § 29b Absatz 2 LuftVG Berücksichtigung finden soll. Es wird hierdurch klargestellt, dass Fluglärm unterhalb einer Bagatellgrenze nicht in den Anwendungsbereich des § 29b Absatz 2 LuftVG fällt. Der Begriff des erheblichen Fluglärms verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 29.1.1991 - 4 C 51.89; v. 27.10.1998 - 1 1 A 1.97). Um diesen Bezug zweifelsfrei herzustellen, wird die Rechtsprechung auch in der Gesetzesbegründung erwähnt.

B

C