Der Deutsche Bundestag hat in seiner 169. Sitzung am 19. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/9631 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) - Drucksachen 016/9038, 016/9080 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In Artikel 2 (Neufassung des GwG) werden in § 3 Abs. 2 Satz 2 das Wort "gilt" durch die Wörter "und Nr. 2 gelten" ersetzt und der Satz 3 wie folgt gefasst: "Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und Nr. 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend."
- 2. In Artikel 2 (Neufassung des GwG) werden in § 8 Abs. 1 Satz 3 das Wort "gilt" durch die Wörter "und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten" ersetzt, hinter das Wort "Angaben" ein Semikolon eingefügt und die Wörter "im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben" ergänzt.
- 3. In Artikel 2 (Neufassung des GwG) werden in § 14 Abs. 2 nach dem Wort "Die" die Wörter "Behörden der Finanzverwaltung, die" gestrichen.
- 4. In Artikel 3 Nr. 5 werden in § 25f Abs. 3 KWG-E nach den Wörtern "abgewickelt wird" die Wörter "und die Transaktion beim Sortengeschäft einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist" eingefügt.
- 5. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
"Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen.""