Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 19. September 2012 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Die übersandte Verordnung enthält eine offenbare Unrichtigkeit in der Eingangsformel. Es wurde versehentlich die letzte Änderung des Stammgesetzes (WPO) in Bezug genommen. Korrekt hätte die letzte Gesetzesänderung genannt werden müssen, mit der konkret die Ermächtigungsgrundlagen § 8a Absatz 3 und § 13b Satz 3 WPO geändert wurden.
Das Bundeskanzleramt hat darum gebeten, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren. Die korrekte Austauschseite liegt bei.
(Austauschseite)
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 8a Absatz 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2009 (BGBl. I S. 1263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "einem halben Jahr" jeweils durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt der Zugangsprüfung" durch die Wörter "vor Beginn des Studiums" ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen."
- b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."
- c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Die Praxisvertreterinnen und Praxisvertreter sind" durch die Wörter "Das Gremium ist" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert: