958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem aus der Anlage ersichtlichen Verfahren auf Seiten der Antragstellerin beizutreten.
Begründung:
Es handelt sich um einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der in der Hauptsache mit einem Antrag in einem Organstreitverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 13 Nummer 5 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu verfolgen ist. Der Beitritt des Bundesrates nach § 65 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist angezeigt. Das Verfahren betrifft u.a. auch den Gesetzentwurf des Bundesrates "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" - BR-Drucksache 273/15(B) , BT-Drucksache 18/6665. Der Verfahrensgegenstand, die Aufgabe des Bundestages, für alle in Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zugelassenen Gesetzesinitiativen eine Beratung und Beschlussfassung sicherzustellen, betrifft damit unmittelbar auch Rechte des Bundesrates. Somit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Rechte des Bundesrates von Bedeutung. Diese Rechte sollte der Bundesrat selbst wahrnehmen.
Anlage zur Drucksache 421/17 (PDF)
Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
- 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Vorlagen auf
auf seine Tagesordnung zu nehmen und über diese so zeitnah Beschluss zu fassen, dass dem 18. Deutschen Bundestag spätestens in seiner - planmäßigen - letzten Sitzung am 30. Juni 2017 eine Beschlussfassung über diese Vorlagen möglich ist, und
- 2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Vorlage auf BT-Drucksache 18/5098 auf seine Tagesordnung zu nehmen und über diese so zeitnah Beschluss zu fassen, dass dem 18. Deutschen Bundestag spätestens in seiner - planmäßigen - letzten Sitzung am 30. Juni 2017 eine Beschlussfassung über diese Vorlage möglich ist wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 76 Absatz 1 GG, Artikel 76 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 3 Satz 6 GG, Artikel 38 GG und Artikel 20 GG.
Antragstellerin: Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/ die GRÜNEN
Beigetretene: Bundestagsfraktion die LINKE
Antragsgegner: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages - 2 BvQ 29/17 -