Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 Absatz 1
In § 2 Absatz 1 sind die Wörter "nach § 1 Absatz 2" zu streichen.
Begründung:
Nach § 2 HofV ist die Nummer des Gebäudesteuerbuches oder - falls dieses nicht (mehr) vorhanden ist - die Bezeichnung des dieses nach § 1 HofV ersetzenden Bescheides in das Grundbuch aufzunehmen.
§ 2 Absatz 1 HofV verweist jedoch nur auf die Bescheide nach § 1 Absatz 2, nicht jedoch auf den Einheitswertbescheid nach § 1 Absatz 1 Satz 2 HofV. Bei wörtlicher Auslegung hätte dies zur Folge, dass in den Fällen in denen nur ein Einheitswertbescheid vorliegt (Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 HofV) - anders als bei allen anderen für die Bezeichnung des Grundstückes geeigneten Bescheiden - der Bescheid selbst im Grundbuch nicht bezeichnet würde. Nach der Begründung der Verordnung und dem Sinn und Zweck der Regelung wird man aber auch für diesen Bescheid - wie bisher - Behörde und Aktenzeichen aufnehmen müssen. Mit der Streichung der Verweisung auf § 1 Absatz 2 HofV wird klargestellt, dass sämtliche Bescheide aus § 1 HofV gemeint sind.