835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfassungsbeschwerde
der X. AG
gegen
- - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 -,
- - die Bescheide der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen vom 27. Juli 2001, 9. November 2000 und 27. Dezember 1999
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG
- 2 BvR 1387/04 -
b) Verfassungsbeschwerde des Herrn P. S.
- 1. unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2007 - 3 Ss 91/06 -,
- - das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 10. November 2005 - 253 Ls 430 Js 29620/04 -
- 2. mittelbar gegen
§ 173 StGB
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 6 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 GG
- 2 BvR 392/07 -
c) Verfahren über den Antrag festzustellen,
- - dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) (LPartÜbarbG) wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 und gegen Artikel 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,
- - hilfsweise, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist,
- - hilfsweise, dass Artikel 2 Nr. 2 LPartÜbarbG ( § 1306 BGB n.F.) wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,
- - hilfsweise, dass Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b LPartÜbarbG (§ 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG n.F.), soweit durch Verweisung auf § 1754 Abs. 1 und 3 BGB der das Kind Annehmende seinem Lebenspartner, der leiblicher Elternteil des Kindes ist, in Bezug auf die Rechtsstellung zum Kind vollständig gleichgestellt wird, wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist
Antragstellerin: Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten
- 1 BvF 3/05 -