Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. 1 S. 438, 2005 1 S. 1059) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Einzelnotifizierungspflicht

Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das

§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

Zu § 1

Die Europäische Kommission hat am 24. Januar 2005 das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. 1 S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (NTPG) (BGBl. 1 S. 3603), nur mit Ausnahmen genehmigt.

Die Genehmigung umfasst u.a. nicht Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABI. (EG) Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) beruht, und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht.

Durch Artikel 5 des NTPG wurde zwar in § 5 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2005 eine Einzelnotifizierungspflicht für mittlere Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien 2004 erhalten, neu aufgenommen. Die Kommission hält diese Einzelnotifizierungspflicht jedoch für nicht ausreichend. Nach Auffassung der Kommission bezieht sich die in den "Leitlinien der Gemeinschaft fürstaatliche Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABI. EU (Nr. ) C 244 S. 2) enthaltene Einzelnotifizierungspflicht auf alle Beihilfen, die über den genehmigten Umstrukturierungsplan hinausgehen, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Genehmigung auf der Grundlage der Leitlinien 2004 oder 1999 erfolgte. Die Kommission hat mit Mitteilung vom 17. Januar 2005 daher eine Ausweitung der Einzelnotifizierungspflicht auch auf mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gefordert, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage der Leitlinien 1999 durchführen und die Genehmigungsentscheidung der Kommission nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht.

Mit der Rechtsverordnung wird der Forderung der Kommission entsprochen, um die erforderliche Genehmigung der Kommission auch für diesen Bereich zu erhalten.

Zu § 2

Das InvZulG 2005 trittbezüglich der o.g. Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten erst mit einer Genehmigung des Teilverfahrens N 142b/2004 durch die Kommission in Kraft. Diese Verordnung kann daher erst am Tag der Erteilung dieser Genehmigung in Kraft treten.

Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über die bereits für das Investitionszulagengesetz 2005 getroffenen Annahmen hinausgehen. Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht quantifizierbar.