Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
(Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV)

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 5 Abs. 3 Satz 2

In § 5 Abs. 3 Satz 2 ist nach dem Wort "sind" das Wort "unverzüglich" einzufügen.

Begründung

Die Einfügung dient der Betonung der Eiligkeit der Handlungsverpflichtung im Falle des Verlustes von Ausweiskarten und trägt damit der Sensibilität der personenbezogenen Daten Rechnung.