970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 2, 3 DirektZahlDurchfV), Nummer 2 (§ 31 Absatz 3 Satz 2 DirektZahlDurchfV), Nummer 3 - neu - (§ 31 Absatz 4 - neu - DirektZahlDurchfV), Artikel 2 Nummer 1 (§ 5 Absatz 6 Satz 1 AgrarZahlVerpflV), Nummer 2 (§ 5 Absatz 6 Satz 5 AgrarZahlVerpflV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder für das Jahr 2018 allgemein zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, für Betriebsinhaber, die dies anzeigen, an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitraums ein Zeitraum von acht Wochen tritt, der frühestens mit Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebs erfolgt ist. Der Betriebsinhaber hat in der Anzeige nach Satz 2 den letzten Tag, an dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebs erfolgt ist, zu benennen sowie, wenn der Zeitraum von acht Wochen nicht mit Ablauf dieses Tages beginnen soll, den davon abweichenden späteren Tag, mit dessen Ablauf dieser Zeitraum beginnen soll." "
- bb) In Nummer 2 ist in § 31 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anzeige" zu ersetzen.
- cc) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 ist mindestens drei Tage vor Beginn einer anderen nach Absatz 3 zulässigen Nutzung als der Beweidung mit Schafen oder Ziegen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu machen. Im Fall einer Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 hat der Betriebsinhaber auf Verlangen der Behörde geeignete Nachweise dafür zu erbringen, dass die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegten Flächen des Betriebs vor dem von ihm benannten Beginn des Zeitraums von acht Wochen erfolgt ist." "
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. In Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 Satz 1 oder aufgrund § 31 Absatz 2 Satz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung" ersetzt."
- bb) In Nummer 2 ist in § 5 Absatz 6 Satz 5 das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anzeige" zu ersetzen.
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass aus Sicht der Europäischen Kommission der Zeitraum, in dem durch Aussaat einer Zwischenfruchtmischung angelegte ökologische Vorrangflächen mindestens so bestellt sein müssen, durch eine Anzeige des Betriebsinhabers an die zuständige Behörde gestartet werden kann, solange das System kontrollierbar bleibt. Daher soll das in der vorgelegten Verordnung vorgesehene Verfahren der Genehmigung der Verkürzung des Mindestzeitraums durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden. Dies erfolgt mit der Änderung in Nummer 1 zu Artikel 1; die Änderungen in Nummer 2 zu Artikel 1 und zu Artikel 2 enthalten Folgeänderungen. Für die Verwaltung ist ein Anzeigeverfahren erheblich weniger aufwendig, da keine Bescheidung der Anträge in jedem Einzelfall erforderlich ist. Für die Betriebsinhaber ergeben sich keine Nachteile [bzw. ggf. zeitliche Vorteile, wenn nicht mehr auf die Erteilung einer Genehmigung gewartet werden muss]. Kontrollierbarkeit ist mit den vorgeschlagenen Änderungen weiterhin gegeben. Aufgrund der Vorgaben von § 31 Absatz 3 DirektZahlDurchfV und § 5 Absatz 6 AgrarZahlVerpflV haben die Pflanzen bis zum 15. Februar des Jahres 2019 (bzw. wenn die Länder dies regeln, bis zum 15. Januar ) auf der Fläche zu verbleiben und nur der Aufwuchs darf für Futterzwecke genutzt werden. Die Pflanzendecke ist damit weiterhin, lediglich beweidet oder geschnitten, kontrollfähig auf der Fläche vorhanden. In der Anzeige ist das maßgebliche letzte Aussaatdatum anzugeben. Der neu in § 31 DirektZahlDurchfV aufzunehmende Absatz 4 sieht zudem zum einen vor, dass die Anzeige schriftlich oder elektronisch mindestens drei Tage vor Beginn der erst aufgrund der Anzeige zulässigen Nutzung zu erfolgen hat, also dokumentiert ist. Zum anderen sieht er vor, dass der Betriebsinhaber in der Lage sein muss, nachzuweisen, dass die Aussaat auf allen gemäß Absatz 2 Satz 1 von ihm ausgewiesenen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegten Flächen des Betriebs vor dem von ihm benannten Beginn des Zeitraums von acht Wochen erfolgt ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Eine Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 für die gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegten Flächen des Betriebs unterschiedliche Tage benennen, mit deren Ablauf der Zeitraum von acht Wochen beginnt, soweit diese Aussaat an verschiedenen Tagen erfolgt ist. In diesem Fall sind die jeweiligen Flächen und das für die jeweilige Fläche zutreffende Aussaatdatum genau zu benennen." "
- b) In Nummer 2 sind in § 31 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "für den Betrieb" die Wörter "oder die jeweilige Fläche" einzufügen.
Begründung:
Das EU-Recht gibt vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene einen Zeitraum festlegen, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass diese Vorgabe es aus Sicht der Europäischen Kommission zulässt, dass die Mitgliedstaaten, solange die Verpflichtung kontrollierbar bleibt, es den Betriebsinhabern gestatten können, diesen Zeitraum auf Ebenen der Parzellen festzulegen und verschiedene Daten für verschiedene Parzellen zu setzen.
Für einen Betrieb mit einer größeren Anzahl an betroffenen Parzellen, der eine Verkürzung des Zeitraums in Anspruch nehmen will und z.B. nur einige dieser Parzellen für Futterzwecke nutzen möchte (u.a. auch in Abhängigkeit von Standortverhältnissen oder Niederschlägen), wäre dies bei einer auf die betriebliche Ebene beschränkten Regelung insofern erschwert, als die Aussaat auf der letzten Parzelle den Beginn des Acht-Wochen-Zeitraums bestimmt. D. h., auch wenn die Parzellen, welche zur Futternutzung vorgesehen sind, bereits früh, z.B. im Juli oder August, bestellt wurden, die übrigen aber spät, z.B. im September, könnte der Mindesthaltezeitraum erst danach im September beginnen. Damit wäre eine frühe Nutzung der zuerst ausgesäten Parzellen nicht möglich. Dies könnte insbesondere größere Betriebe betreffen.
Es erscheint daher angebracht, die Ausnahmeregelung für das Jahr 2018 auch auf Ebene der Parzellen zuzulassen. Dem dient der neue Absatz 2a in § 31 DirektZahlDurchfV. Eine Kontrollierbarkeit des Zeitraums ist insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlich vorgesehenen parzellenbezogenen Angabe des Aussaatdatums - wie im Fall der betriebsindividuellen Festlegung des Acht-Wochen-Zeitraums - auch in diesem Fall gegeben.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 31 Absatz 3 Satz 3 - neu - DirektZahlDurchfV), Artikel 2 Nummer 2 (§ 5 Absatz 6 Satz 5 AgrarZahlVerpflV)
- a) In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 31 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Abweichend von Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder für das Jahr 2018 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die durch Untersaat von Gras oder Leguminosen angelegt wurde, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
- b) In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 5 Absatz 6 Satz 5 nach der Angabe " § 31 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "oder eine Zulassung nach § 31 Absatz 3 Satz 3" einzufügen.
Begründung:
Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass aus Sicht der Europäischen Kommission der Aufwuchs einer ökologischen Vorrangfläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die durch Untersaat von Gras oder Leguminosen angelegt wurde, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung in Betracht kommt. Durch die Ermöglichung der uneingeschränkten Futternutzung des Aufwuchses solcher Flächen im Jahr 2018 kann ein - zwar im Umfang beschränktes - zusätzliches Flächenpotenzial für die Futternutzung angesichts der Ausfälle aufgrund der außergewöhnlichen Witterungssituation erschlossen werden. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden. Dem dient die Ergänzung in § 31 Absatz 3 DirektZahlDurchfV. Bei der Änderung der AgrarZahlVerpflV handelt es sich um eine Folgeänderung.