Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 17. September 2009 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Länder sowie unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrungen der Tierhalter, zeitnah die Erarbeitung von bundeseinheitlichen Leitlinien zur guten fachlichen Praxis in der Masthühnerhaltung zu koordinieren.
Artikel 8 der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Erarbeitung sowie die Verbreitung und Anwendung von Leitlinien für die gute betriebliche Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung der Richtlinie enthalten, fördern. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass solche Leitlinien als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Halter von Masthühnern sowie die zuständigen Vollzugsbehörden eine wichtige Hilfestellung darstellen können und wird zeitnah mit den Ländern das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erarbeitung solcher Leitlinien beraten.
- 2. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Tierschutzgesetz eine Ermächtigung für die Erarbeitung von Leitlinien für die gute fachliche Tierhaltungspraxis zu schaffen.
Leitlinien sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Sie können Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sein und beispielsweise Bedeutung bei der Ausübung behördlichen Ermessens haben. Leitlinien bedürfen keiner Ermächtigung im Gesetz, umgekehrt würde eine solche Ermächtigung weder die Verbindlichkeit der Leitlinien erhöhen, noch eine verbindliche Verpflichtung für das BMELV enthalten, Leitlinien zu erarbeiten. Die Bundesregierung plant daher nicht, eine entsprechende Ermächtigung in das Tierschutzgesetz aufzunehmen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, im Tierschutzgesetz eine Ermächtigung für Regelungen über die Zusammenarbeit der Behörden einschließlich des notwendigen Informationsaustausches zu schaffen.
Insbesondere § 16f Abs. 3 Tierschutzgesetz enthält bereits Regelungen in Bezug auf den Datenaustausch zwischen den nach dem Tierschutzgesetz zuständigen Behörden verschiedener Länder. Nicht vorgesehen sind dort der Datenaustausch
- a) zwischen den nach dem Tierschutzgesetz zuständigen Behörden innerhalb desselben Landes sowie
- b) zwischen den nach dem Tierschutzgesetz zuständigen Behörden und anderen (Fach)behörden desselben Landes oder verschiedener Länder. Entsprechende Regelungen könnten im Tierschutzgesetz ergänzt werden, sofern die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Behörde erforderlich sind und die bestehenden einschlägigen Vorschriften, wie diejenigen über die Amtshilfe, nicht ausreichen. Diesbezügliche Ausführungen macht die Entschließung des Bundesrates nicht.
Sofern die Entschließung auf eine Datenübermittlung von nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen (Fach)behörden an die nach dem Tierschutzgesetz zuständigen Behörden abzielt, sollten solche Regelungen erforderlichenfalls im jeweils betroffenen anderen Rechtsbereich geschaffen werden.