A.
1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat sieht erheblichen Überarbeitungsbedarf.
Der deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen. Dieser Empfehlung sind bereits viele börsennotierte Unternehmen gefolgt. Einer gesetzlichen Verpflichtung derart, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf vorsieht, bedarf es dazu nicht.
Zur Förderung der Transparenz der Vorstandsvergütungen ist eine Stärkung der Eigentümerrechte notwendig. Die Entscheidung darüber, ob eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter erfolgen sollte, sollte den Aktionären als Eigentümern der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung überlassen bleiben. Zwar sieht der Gesetzentwurf auch die Möglichkeit vor, durch Beschluss der Hauptversammlung von einer Offenlegung abzusehen, dies allerdings nur bei Erreichen einer qualifizierten Mehrheit. Die Meßlatte für Beschlussfassungen der Hauptversammlung wird damit sehr hoch gelegt. Hier scheint zumindest eine deutliche Absenkung erforderlich.
Die Argumentation, dass es zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland einer gesetzlichen Regelung bedürfe, ist so nach Auffassung des Bundesrates nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Eine Offenlegung von Organvergütungen, wie zumeist in Common-Law-Ländern vorgeschrieben, beschränkt sich auf bestimmte Gesellschaftsformen, die nicht über ein Kontrollorgan wie den Aufsichtsrat bei deutschen Aktiengesellschaften verfügen.
B.
2. Der federführende Rechtsausschuss,
der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.