Der Deutsche Bundestag hat in seiner 52. Sitzung am 2. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/2336 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird § 4a wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend:
- 1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere
- a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder
- b) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dienen, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, oder
- 2. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen."
- 1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens 12 Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu 12 weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung."
- cc) Absatz 5 wird gestrichen.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) § 30h wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,
- 1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
- 2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat."
- bbb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
- 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
- 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist."
- aaa) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- bb) § 30i wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind über einen von der Bundesanstalt vorgegebenen Meldeweg vorzunehmen."
- bbb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
- 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
- 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist."
- aaa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- cc) In § 30j werden in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach den Wörtern "zu kaufen" die Wörter "oder zu verkaufen" eingefügt.
- aa) § 30h wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 23.07.10
Initiativgesetz des Bundestages