Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13348 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt - Drucksache 17/13030 - unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13481 mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 107/13 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) In § 1b Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe b und c" durch die Wörter "Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c" ersetzt.
- b) § 1c wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- cc) In Absatz 4 werden die Wörter "des Absatzes 2 oder 3" durch die Wörter "des Absatzes 1 oder 2" ersetzt.
- dd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klasse nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit
- 1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und
- 2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind."
2. Der Nummer 5 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
- ,f) In Absatz 6 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- g) Absatz 7 wird aufgehoben."